Einvernehmliche Scheidung

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Der Begriff „einvernehmliche Scheidung“ steht nicht im Gesetz. Man versteht darunter eine Scheidung, die beide Eheleute wollen und oft auch Folgesachen umfasst wie z.B. Ehegatten- und Kindesunterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinn, Sorge- und Umgangsrecht, über die eine gütliche Einigung erzielt wird.

Der Gesetzgeber hat einiges getan, um eine einverständliche Scheidung zu erleichtern: Sind beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden und leben sie seit mindestens einem Jahr getrennt, gilt die Ehe als gescheitert und muss in der Regel vom Gericht geschieden werden. Dafür müssen entweder beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen oder ein Ehegatte stellt den Antrag und der andere stimmt dem Antrag zu. Man spricht dann von einer Konventionalscheidung. Seit 2009 müssen die Eheleute im Scheidungsantrag eine Erklärung darüber abgeben, ob sie bereits bestimmte Angelegenheiten wie elterliche Sorge, Umgang, Unterhalt , Ehewohnung und Hausrat einvernehmlich geregelt haben. Die Erklärung soll eine gütliche Einigung darüber beschleunigen. Dazu soll das Gericht auf Beratungsmöglichkeiten hinweisen. Erfolgt jedoch keine Einigung oder wollen die Eheleute die Folgesachen (noch) nicht regeln, kann der Scheidungsantrag nicht abgewiesen werden. Eine einverständliche Scheidung ist also auch möglich, wenn sich beide nur über die Scheidung selbst geeinigt haben, jedoch keine Scheidungsfolgen geregelt haben oder regeln wollen. Die Verfahrensdauer einer einvernehmlichen Scheidung ist deutlich kürzer als die einer streitigen Scheidung. Viele (ca. 90 Prozent) vormals streitige Scheidungsverfahren enden letztlich doch mit gütlichen Vereinbarungen.

In vielen Fällen sind sich jedoch die Eheleute, wenn beide nach einjähriger Trennung die Scheidung wollen, auch über die zu regelnden Folgesachen einig, so dass diese entweder durch einen gerichtlichen Vergleich mitgeregelt werden oder bereits vorher außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt wurden. Ansonsten raten wir stark dazu, eine gütliche Einigung über die Folgesachen erzielen, auch wenn ansonsten der starke, nachvollziehbare Wunsch nach einer schnellen Scheidung besteht. Denn sonst kann es für einen oder auch für beide Ehepartner unter Umständen zu sehr negativen Folgen kommen, die dann in langwierigen Folgeprozessen geklärt werden müssen.

Trotz aller Vorteile einer gütlichen Einigung birgt die einvernehmliche Scheidung auch Gefahren: So können Vereinbarungen zulasten eines Ehegatten oder sogar der gemeinsamen Kinder gehen. Möglicherweise halten sie einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand. Zudem haben Scheidungsfolgen oft langwierige finanzielle Auswirkungen. Deshalb ist eine umfassende juristische Beratung unverzichtbar. Möglicherweise sind die Ehepartner auch zu einer Mediation bereit, wenn grundsätzlich die Bereitschaft bei beiden besteht, eine Einigung zu erzielen.

Oft taucht bei einer einvernehmlichen Scheidung die Frage auf, ob beide zusammen nur einen Rechtsanwalt beauftragen können, oft verbunden mit dem Wunsch, Geld zu sparen. Wenn ein Ehegatte, der durch einen Anwalt vertreten sein muss, den Scheidungsantrag stellt und der andere dem Antrag lediglich zustimmt, braucht man nur einen Anwalt. Denn eine bloße Zustimmung kann die andere Partei auch selbst abgeben. Da der den Antrag stellende Anwalt aber nur die Interessen seiner Partei vertritt, läuft der Zustimmende Gefahr, dass er nicht fachlich beraten wird und seine berechtigten Interessen nicht wahrgenommen werden, und dies allein deshalb, weil der Ehepartner die Folgen seiner Zustimmung nicht kennt. Wir raten daher in allermeisten Fällen von der Einschaltung nur eines Anwalts ab.