Trennung

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Gesetzliche Voraussetzung für eine Scheidung ist eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr. Es kommt also nicht darauf an, welchen Grund die Trennung hat oder ob einer der Ehegatten die Trennung verschuldet hat, sondern lediglich auf den objektiven Tatbestand des Getrenntlebens.

Der Auszug eines Partners ist der Regelfall

Die Trennung erfolgt für gewöhnlich durch den Auszug eines Partners aus der Ehewohnung. Häufig trennen sich die Ehepartner jedoch bereits vor dem Auszug eines Ehepartners innerhalb der  Ehewohnung. Teilweise kommt es sogar vor, dass sich die Trennung über ein Jahr oder noch länger innerhalb der Ehewohnung vollzieht. Auch in diesem Fall ist es möglich das Scheidungsverfahren einzuleiten. Dafür müssen die Ehepartner vor dem Familiengericht in ihrer Anhörung bestätigen, dass sie innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt haben. Hier stellt sich die Frage, wie die Trennung innerhalb der Ehewohnung konkret stattgefunden hat.

In der Ehewohnung ist Trennung von Tisch und Bett erforderlich

Zunächst ist es erforderlich, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner für sich eingekauft, für sich wäscht und kocht. Weiterhin erforderlich ist, dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr zwischen den Ehepartnern bestehen. Dies betrifft auch die nicht mehr vorhandenen sexuellen Kontakte zwischen den Partnern. Es muss also von außen erkennbar sein, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehen soll. Es ist ein nach außen hin erkennbarer Trennungswille erforderlich. Mögliche restliche gemeinsame Aktivitäten können noch vorhanden sein, diese müssen jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Situation als unschädlich anzusehen sein.

Berufliche Umstände können zur Trennung führen

Teilweise entsteht die Trennung dadurch, dass sie zunächst aufgrund beruflicher Umstände eintritt und erst im Laufe der Zeit von den Ehepartnern als Trennung empfunden wird. Für die Beweisbarkeit des Trennungswillens ist hier ein objektiver Umstand erforderlich. Beispielsweise kommt dies durch den Abschluss eines neuen Mietvertrages, der Ummeldung oder der Eingehung einer neuen Beziehung in Betracht. Sollte in dieser Situation lediglich einer der Ehepartner die Trennung herbeiführen wollen, so ist ihm zu empfehlen, dies möglichst mit einer Trennungsnachricht an den Ehepartner zu verbinden. Die Formulierung der Trennungsnachricht hat erhebliche rechtliche Folgen, beispielsweise die Unterhaltsfrage. Sie sollte deshalb durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Der Beweis der Trennung kann schwierig sein

Sollte die Trennung ausschließlich innerhalb der Ehewohnung erfolgt sein, empfiehlt es sich, das Scheidungsverfahren erst dann anhängig zu machen, wenn der andere Ehepartner sich bereit erklärt,  vor Gericht die Trennung zu bestätigen. Andernfalls wird es dem scheidungswilligen Ehepartner schwer gelingen, die Trennung innerhalb der Ehewohnung zu beweisen. Wenn dem Antragsteller nicht zu beweisen gelingt, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt haben, dann wird sein Antrag auf Scheidung der Ehe zurückgewiesen und er hat die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Dies schließt die Gerichtskosten, die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite und seine eigenen Anwaltskosten ein.