Schiedsgericht

schiedsgericht

Im Familienrecht sind unterhalts- und vermögensrechtliche Streitigkeiten gemäß § 1030 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) schiedsfähig. Mit der Reform der ZPO im Jahre 2002 hat das Schiedsgerichtsverfahren, mit dem rechtliche Streitigkeiten von Ehepaaren wegen Unterhalt und Vermögen nicht durch ein Familien-, sondern durch ein Schiedsgericht gelöst werden, eine neue Gewichtung bekommen. Das Familiengericht kann nun während eines Rechtsstreits  die außergerichtliche Streitbeilegung anregen und auf Antrag das Ruhen des Verfahrens anordnen. Auch die Parteien selber können sich selbst an ein Schiedsgericht wenden, und das bereits vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Das erste 2006 gegründete Schiedsgericht war das Süddeutsche Familienschiedsgericht. Weitere Schiedsgerichte wie z.B. das Schiedsgericht der CoopeRAtion und  das Norddeutsche  Familienschiedsgericht folgten. Die Parteien können frei wählen, welches Schiedsgericht sie anrufen wollen. Ein Schiedsverfahren stellt keine Konkurrenz zur Mediation dar. Während bei einer Mediation die zerstrittenen Eheleute mit Hilfe eines Mediators ihre Streitigkeiten selbst regeln und lösen, ist es das Ziel eines Schiedsverfahrens, familienrechtliche Auseinandersetzungen durch Schiedsrichter auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung zeitnah zu lösen, und zwar entweder durch den Abschluss eines Vergleichs oder durch einen Schiedsspruch, der im Gegensatz zu einem Mediator die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts widerspiegelt.

Das Schiedsgericht wird nicht von sich aus tätig, sondern nur dann, wenn ein Antrag gestellt wird, über eine oder mehrere unterhalts- bzw. vermögensrechtliche Streitigkeit zu entscheiden. Über die Ehescheidung selbst oder sorge- und umgangsrechtliche Streitigkeiten kann das Schiedsgericht nicht entscheiden. Beide Parteien müssen anwaltlich vertreten sein, und es müssen eine Schiedsvereinbarung geschlossen- und die Schiedsordnung unterzeichnet werden. In der Regel bestimmt das Schiedsgericht sofort einen Termin und übersendet den Parteien zugleich rechtliche Hinweise, damit sie sich optimal auf die Verhandlung vorbereiten können. Die Verhandlung selbst ist nicht öffentlich. Jeder Schiedsrichter ist selbstverständlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Verfahren endet entweder mit Vergleich oder Schiedsspruch, die beide später (unter Mitwirkung des Familien- oder Oberlandesgerichts) als Vollstreckungstitel dienen können.

Der Vorteil, sich an ein Familienschiedsgericht zu wenden, besteht zum einen aus der sehr zügigen Entscheidung, auch bei teilweise seit Jahren „festgefahrenen“ Streitigkeiten.

Die Schiedsrichter verfügen zudem über einen großen fachlichen Erfahrungsschatz.

In der Regel ist das Schiedsgerichtverfahren mit weniger Kosten verbunden als das normale gerichtliche Verfahren, und diese stehen auch von Anfang an fest.