Teilzeit

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Was versteht man unter Teilzeit?

Teilzeitarbeit ist eine besondere Form der Beschäftigungszeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Dabei ist ein Arbeitnehmer bereits dann teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die der vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Auch sogenannte Minijobber gelten als teilzeitbeschäftigt und fallen somit unter den Anwendungsbereich des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG), in dem die Rechte von Teilzeitkräften umschrieben sind.

Welche Formen der Teilzeit gibt es?

Es gibt mehrere Varianten der Teilzeitarbeit. Klassisch ist die fünf-Tage-Woche, bei der die reguläre Arbeitszeit jeden Tag gekürzt wird. In einer anderen Variante arbeitet der Beschäftigte einige Tage pro Woche die volle Zeit und hat dafür andere Tage vollkommen frei. Eine eher neuere Aufteilungsmethode ist das sog. „Sabbatical“, wonach Arbeitnehmer zunächst wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten und sich so Arbeitszeiten „ansparen“, die sie dann später innerhalb einer längeren Arbeitspause abbauen können.

Von dem gewählten Modell hängt auch der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ab. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer, die fünf Tage die Woche arbeiten, Anspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr. Wer seine Teilzeitstelle also z.B. auf 3 Tage aufteilt, hat auch entsprechend weniger Urlaubsansprüche.

Wann besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?

Gemäß § 8 TzBfG hat ein Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeit. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem besteht die gesetzliche Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer seinen Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor Beginn gegenüber dem Arbeitgeber anmeldet. Zu der Anmeldung gehört dabei auch die Angabe, welche Verteilung der verringerten Arbeitszeit gewünscht wird. Das Gesetz schreibt für die Anmeldung zwar keine Schriftform vor, diese ist aus Beweisgründen jedoch dringend anzuraten.

Der Arbeitgeber hat einem Wunsch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nachzukommen, es sei denn, es liegen betriebliche Gründe vor, die diesem Wunsch entgegenstehen. Entsprechende betrieblich Gründe müssen nachvollziehbar und von gewissem Gewicht sein. Der Arbeitgeber wird diese zudem konkret darzulegen haben.

Dürfen Teilzeitbeschäftigte schlechter gestellt werden?

Aus § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG folgt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht aufgrund ihrer kürzeren Arbeitszeiten schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte; eine Ausnahme besteht, wenn sachliche Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Insbesondere bedeutet diese Gleichbehandlungspflicht, dass ein Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Höhe des Verhältnisses hat, in dem seine Arbeitszeit zur Arbeitszeit einer Vollzeitkraft steht.

Als unzulässig hat die Rechtsprechung insbesondere Ungleichbehandlungen bei Nachtzuschlägen, der betrieblichen Altersversorgung und Weihnachtsgeld qualifiziert. Demgegenüber zulässig sind Ungleichbehandlungen bei Überstundenzuschlägen und Abfindungen nach dem Sozialplan.

Ein Arbeitsverhältnis darf übrigens nicht gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, ein Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wandeln oder umgekehrt, vgl. § 11 TzBfG.

Besteht ein Anspruch, die Arbeitszeit wieder zu erhöhen?

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, die Arbeitszeit wieder zu erhöhen. Der Arbeitgeber ist lediglich gehalten, den Arbeitnehmer bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Er muss aber keine Kapazitäten für den Arbeitnehmer schaffen.