Stimmt die Höhe Ihrer Urlaubsabgeltung?

Die Urlaubsabgeltung ist Ihr bares Geld, was beim Arbeitgeber liegt. Gerade in Fällen, in denen eine lange Krankheitsphase durchlebt wurde, oder eine Kündigung den Urlaub unmöglich machen, können finanzielle Ansprüche in Höhe von mehreren Tausend Euro bestehen. Dann könnte der Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub oder Urlaub für mehrere Jahre in Geld auszubezahlen haben.

Das wird der Arbeitgeber aber nur widerwillig tun wollen. Er wird den Urlaubsabgeltungsanspruch womöglich durch eine Freistellung vereiteln wollen. Er könnte sich auch auf Verfall- und Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz berufen, wenn Sie Ihren Anspruch nicht rechtzeitig einfordern. Im Folgenden möchten wir Ihnen die einzelnen Situationen in denen Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen können darlegen. Wir stellen Ihnen auch einen Abgeltungsrechner zur Verfügung, mit dem Sie den individuellen Abgeltungsbetrag errechnen können.

Höhe der Urlaubsabgeltung jetzt berechnen

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*Alle Angaben ohne Gewähr.

Wir möchten darauf hinweisen, dass dies lediglich eine Hilfestellung ist und keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen kann.

Keine oder zu wenig Urlaubsabgeltung bekommen?

Wir raten davon ab, auf eigene Faust zu handeln. Die Problematik ist rechtlich ziemlich kompliziert und es gibt eine sehr differenzierte Rechtsprechung dazu. Gerade dann, wenn hohe Abgeltungsbeträge im Raum stehen, sollten Sie sich von spezialisierten Fachanwälten für Arbeitsrecht helfen lassen.

Wir empfehlen Ihnen zudem schnell zu handeln, da die Ansprüche durch Zeitablauf, zum Teil nur 2 Monate nach ihrem entstehen, erlöschen können.

Wir können Ihnen helfen!

Rechtsanwalt und Notar Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Als überregional tätige Kanzlei im Arbeitsrecht mit Schwerpunkt Kündigung, Abfindung und Zahlungsansprüche bieten wir unseren Mandanten eine langjährige Expertise. Mit spezialisierten Fachanwälten für Arbeitsrecht bieten wir eine Gewähr für unsere Erfahrung mehreren hundert arbeitsrechtlichen Jahr für Jahr.

Die Zufriedenheit unserer Mandanten ist unser Erfolgserlebnis. Dabei rechnen wir stets transparent nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Die Kosten hierfür werden von einer Arbeits-Rechtschutzversicherungen vollständig übernommen. Für den Fall, dass keine Rechtsschutzversicherung besteht, klären wir sie vorab über die Kosten auf, bevor welche entstehen. Eine kostenlose telefonische Erstberatung gehört bei uns zum guten und vertraulichen Umgang mit unseren Mandanten.

Schnelles und zielgerichtetes Handeln ist im Arbeitsrecht besonders wichtig, da viele Ansprüche innerhalb kurzer Frist verfallen können. So beträgt die Frist zur gerichtlichen Überprüfung einer Kündigung nur 3 Wochen! Vertragliche, gesetzliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können ebenfalls nur wenige Wochen dauern.

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Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

[intense_collapsibles single_toggle=”1″ icon_size=”1″][intense_collapse title=”Was ist die Urlaubsabgeltung?” active=”1″ content_background_color=”#a6b3bf”]Urlaub muss grundsätzlich vom Arbeitgeber bis zum 31.12. des Kalenderjahres gewährt und vom Arbeitnehmer wahrgenommen werden. Sollte dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, kann der Jahresurlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Arbeitsvertraglich kann eine Übertragung ins Folgejahr auch unabhängig von betrieblichen Erfordernissen und für längere Zeiträume ermöglicht werden. Sollte der Urlaub aber nicht genommen werden können, weil die Übertragungsfrist abläuft, oder eine Kündigung erfolgt, muss der ausstehende Urlaubanspruch in Geld ausgezahlt werden.[/intense_collapse][intense_collapse title=”Wann steht mir eine Urlaubsabgeltung bei Kündigung zu?” content_background_color=”#a6b3bf”]Dieser Fall ist in § 7 Abs.4 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) geregelt. Die Vorschrift lautet wie folgt:

„Kann der Ur­laub we­gen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ganz oder teil­wei­se nicht mehr gewährt wer­den, so ist er ab­zu­gel­ten.“

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 01.07. eines Jahres, muss der Urlaub anteilig ausbezahlt werden. Nach dem 01.07. entsteht der volle Urlaubsanspruch, vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis bestand schon 6 volle Monate. Dann muss auch der volle Urlaubsanspruch ausbezahlt werden.

Viele Arbeitgeber versuchen eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs durch eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu verhindern. Sie wollen nicht die Urlaubsabgeltung zusätzlich zum Arbeitslohn zahlen. Außerdem ist es für den Betriebsfrieden oft ratsam, den von der Betroffenen Arbeitnehmer durch eine Freistellung aus dem Arbeitsumfeld herauszunehmen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass Urlaubsansprüche und sonstige Freizeitgewährungsansprüche, z.B. aus Überstunden, nur auf die Freistellung angerechnet werden können, wenn die Freistellung unwiderruflich erklärt wird. Sollt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sein, bleiben seine Urlaubs(-abgeltungs)ansprüche aber auch bei unwiderruflicher Freistellung erhalten.[/intense_collapse][intense_collapse title=”Erhalte ich eine Urlaubsabgeltung auch bei fristloser Kündigung?” content_background_color=”#a6b3bf”]Ja, auch bei einer fristlosen Kündigung hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Urlaub abzugelten. Dabei kann er auch nicht mehr vorsorglich mit der Kündigung eine Urlaubsgewährung aussprechen, um in Falle einer späteren Beendigung Urlaubabgeltung zu sparen.[/intense_collapse][intense_collapse title=”Gibt es einen Schadensersatzanspruch bei verhindertem Urlaub?” content_background_color=”#a6b3bf”]Weniger bekannt als die Urlaubsabgeltung nach einer Kündigung ist der Schadensersatzanspruch in den Fällen, in denen Arbeitgeber den Urlaub nicht bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums gewährt wird. Die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sieht den Arbeitgeber in der Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub auch nimmt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des LAG Berlin entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen schriftlichen Urlaubsantrag gestellt hat.

Folgt man der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist und mit Fristablauf verfällt, haben Beschäftigte nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nicht rechtzeitig erfüllt, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Nichterfüllung nicht zu vertreten. Darauf, ob sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruchs im Verzug befindet, kommt es nicht an (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Az.: 21 SA 221/14).

Der Schadensersatzanspruch ist vorrangig auf Ersatzurlaub gerichtet. Sollte dies nicht möglich sein, muss eine Geldzahlung geleistet werden.[/intense_collapse][intense_collapse title=”Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei langer Krankheit?” content_background_color=”#a6b3bf”]Das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Grenzen für da ansparen von Urlaub. Der Übertragungstagungszeitraum bei lang andauernden Krankheit beträgt aber 15 Monate, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres. Er läuft deshalb bis zum 31.03. der übernächsten Jahres (vgl. BAG, Ur­teil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10).

Das heißt, dass bei einer langen Erkrankung ein Abgeltungsanspruch für mehr als 2 Jahresurlaube bestehen kann! In diesem Fall lohnt sich aufgrund der Komplexität des rechtlichen Anspruchs der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.[/intense_collapse][/intense_collapsibles][ult_buttons btn_title=”Kein Risiko eingehen, jetzt helfen lassen!” btn_link=”url:http%3A%2F%2Fwww.vboe.de%2Fkontakt%2F%3Fsite%3Durlaubsabgeltung|||” btn_size=”ubtn-large” btn_title_color=”#ffffff” btn_bg_color=”#51c10b” icon_size=”32″ btn_icon_pos=”ubtn-sep-icon-at-left” btn_font_size=”desktop:20px;” css_adv_btn=”.vc_custom_1488964678443{margin-top: 1.5em !important;}”]