Beschlussverfahren

beschlussverfahren

Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dann werden gerichtliche Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht im Urteilsverfahren behandelt. Der Betriebsrat dagegen muss seine Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz im sogenannten Beschlussverfahren geltend machen. Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen das Betriebsverfassungsgesetz die Zuständigkeit der Einigungsstelle vorgibt. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt im Beschlussverfahren den Betriebsrat.

Zu der Frage, wann genau eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, gibt es zwischenzeitlich eine breite Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Jedenfalls sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung betriebsverfassungsrechtlicher Organe stellen betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten dar. Auch wird im Beschlussverfahren geklärt, ob überhaupt eine betriebsratfähige Einheit vorliegt.

Ob einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Mitarbeitern Arbeitnehmer im Sinne des §5 Abs. 1 BetrVG sind, ist ebenfalls Gegenstand eines Beschlussverfahrens. Man bezeichnet diese Verfahren auch als Statusverfahren.

Im Beschlussverfahren können zudem tarifvertragliche Angelegenheiten geklärt werden. Hier geht es vor allem um die Frage, ob eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern tariffähig ist oder nicht.

Im Beschlussverfahren gibt es darüber hinaus etliche prozessuale Besonderheiten im Vergleich zum Urteilsverfahren.

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass im Beschlussverfahren im Gegensatz zum Urteilsverfahren der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Die Parteien müssen deshalb die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht selbst vortragen, es ist vielmehr Sache des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen  selbst zu ermittelt. Beendet wird das Beschlussverfahren durch einen Beschluss, und nicht durch ein Urteil. Auch im Beschlussverfahren können die Parteien jederzeit einen Verfahrens beendenden Vergleich schließen.

Anders als im Urteilsverfahren ist eine früher Gütetermin nicht obligatorisch. In der Praxis werden jedoch auch in Beschlussverfahren fast immer Gütetermine angesetzt, um die Möglichkeit einer schnellen Einigung zu schaffen.

Auch das Beschlussverfahren kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung betrieben werden. Dort können dann sowohl Leistungs- als auch Feststellungsanträge gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber indes nur noch Feststellungsanträge stellen.

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann unter Umständen Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.