Arbeitsgerichtsbarkeit

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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein besonderer Teil der Gerichtsbarkeit in Deutschland. Historisch handelt es sich bei der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht um einen Teil der Zivilgerichtsbarkeit, auch wenn das Arbeitsrecht in wesentlichen Teilen Zivilrecht ist. Systematisch entspricht die Arbeitsgerichtsbarkeit in Teilelementen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit. Im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) finden sich die wesentlichen gesetzlichen Regelungen für die Arbeitsgerichtsbarkeit, insbesondere prozessuale Regelungen zu den arbeitsgerichtlichen Urteils- und Beschlussverfahren.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat in Deutschland eine lange Tradition, erste Vorläufer reichen zurück bis ins 18. Jahrhundert. Zunächst gab es sogenannte Fabrikengerichte und Gewerbegerichte. In der Weimarer Republik gab es dann Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und ein Reichsarbeitsgericht. Im Jahre 1953 wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit dann eine eigene Fachgerichtsbarkeit.

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Arbeitsgerichte, die Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht. Die Arbeitsgerichte sind für die Verfahren der ersten Instanz zuständig, die Landesarbeitsgerichte für die Verfahren zweiter Instanz. Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich mit Revisionen und ist anders als die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte keine Tatsacheninstanz.

Vor den Arbeitsgerichten unterscheidet man zwei Verfahrensarten, das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren. Die individualrechtlichen Rechtsstreitigkeiten werden im Urteilsverfahren behandelt, im Beschlussverfahren geht es um Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Besonderheiten gelten in der Arbeitsgerichtsbarkeit auch hinsichtlich der Verfahrenskosten. Diese entsprechen in ihrer Systematik zwar im Wesentlichen den Kosten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Unterschiede gibt es aber vor allem in der Höhe. So sind die zum Beispiel die Gerichtskosten deutlich niedriger als im normalen Zivilprozess, bei einem Vergleich in der ersten Instanz fallen keine Gerichtskosten an. Eine Besonderheit im Arbeitsgerichtsprozess der ersten Instanz besteht zudem darin, dass jede Partei ihre Anwaltskosten trägt. Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und stellt daher auch eine Sonderregelung zum normalen Zivilprozess dar.

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Landesarbeitsgericht

Bundesarbeitsgericht

Urteilsverfahren

Beschlussverfahren