Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet das Arbeitsgerichtsgesetz zwei Arten von Verfahren, das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren. Während es in den Beschlussverfahren um Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz geht, werden im Urteilsverfahren alle individualrechtlichen Streitigkeiten behandelt, also insbesondere Kündigungsschutzklagen, aber auch Streitigkeiten um Lohn, Urlaub, Überstunden, Abmahnung, Schadensersatz, Diskriminierung, Elternzeit etc.
Für das Urteilsverfahren erster Instanz sind die Arbeitsgerichte zuständig. Die statthaften Verfahrensarten sind die Klage und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Bei letzterem handelt es sich um ein Eilverfahren, das nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist. Da die einstweilige Verfügung nur eine vorübergehende Regelung treffen soll, muss für den Antragsteller ein besonderer Verfügungsgrund vorliegen, der die Eilbedürftigkeit begründet.
Das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht endet mit einem Urteil, sofern sich die Parteien nicht vorher verglichen haben. Gegen diese Entscheidung können die beschwerten Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, dort findet eine erneute Tatsacheninstanz statt, die Parteien können daher unter Umständen noch neue Tatsachen vortragen. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die ebenfalls durch Urteil ergeht, können die beschwerten Parteien Revision beim Bundesarbeitsgericht oder einen Antrag auf Zulassung der Revision stellen.
Im Urteilsverfahren gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz, d.h., dass die Parteien grundsätzlich alle für sie günstigen Tatsachen selbst vortragen müssen. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt eigenständig zu erforschen. Dies ist im Beschlussverfahren anders. Dort gilt nämlich der Amtsermittlungsgrundsatz, das Gericht ist zur eigenständigen Sachverhaltserforschung verpflichtet.
Im Urteilsverfahren ist ein früher Gütetermin obligatorisch. Der Gesetzgeber möchte die Parteien schnell an einen Tisch bekommen und auf eine einvernehmliche Einigung der Parteien hinwirken. Tatsächlich werden die allermeisten Klagen im Urteilsverfahren bereits im Rahmen der Güteverhandlung durch Vergleich der Parteien beendet. Im Beschlussverfahren steht es im Ermessen des Gerichts, ob ein Gütetermin anberaumt wird oder nicht. Es hat sich jedoch eingebürgert, dass auch in Beschlussverfahren zum Gütetermin geladen wird, da auch dort die Einigungsbereitschaft der Parteien gefördert werden soll.