Im deutschen Arbeitsrecht entfaltet der Sonderkündigungsschutz einen spezielle Schutz für Arbeitnehmer im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber. Im Gegensatz zum allgemeinen Kündigungsschutz knüpfen die Sonderkündigungstatbestände dabei in der Regel an Umstände an, die in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. Es gibt aber auch Sonderkündigungsschutztatbestände, die auf spezielle Umstände des Arbeitsverhältnisses abstellen (z.B. Befristung oder Betriebsübergang).
Die bekanntesten und in der Praxis wichtigsten Sonderkündigungstatbestände sind der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder. Darüber hinaus gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Sonderkündigungsschutztatbestände, die zum Teil selbst den Betroffenen nicht bekannt sind. Wir möchte hier eine Übersicht über die verschiedenen gesetzlichen Regelungen geben, allerdings ohne den Anspruch auf Vollständigkeit.
Sonderkündigungsschutz für Schwangere und Mütter nach § 9 MuSchG
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte und Gleichgestellte nach §§ 85-92 SGB IX
Sonderkündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter nach § 96 SGB IX
Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte, Wahlvorstände und Wahlbewerber nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG
Sonderkündigungsschutz für Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Sonderkündigungsschutz für Personalratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber
Sonderkündigungsschutz für Personen in Elternzeit nach § 18 BEEG
Sonderkündigungsschutz für Personen in Pflegezeit nach § 5 Pflegezeitgesetz
Sonderkündigungsschutz für Personen in Familienpflegezeit nach § 9 Familienpflegezeitgesetz
Sonderkündigungsschutz Wehr- oder Zivildienstleistende nach § 2 ArbPlSchG § 78 ZDG
Sonderkündigungsschutz bei Massenentlassungen nach § 17 KschG
Sonderkündigungsschutz für Auszubildende nach § 22 BBiG
Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragten
Sonderkündigungsschutz für Immissionsschutzbeauftragten
Sonderkündigungsschutz für Abfallbeauftragten
Sonderkündigungsschutz für Störfallbeauftragten
Sonderkündigungsschutz für Gewässerschutzbeauftragten
Sonderkündigungsschutz für Sicherheitsbeauftragten
Sonderkündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragten
Sonderkündigungsschutz für befristet Beschäftigte nach § 15 TzBfG
Sonderkündigungsschutz bei Betriebsübergang nach § 613 a BGB
Sonderkündigungsschutz für Inhaber politischer Wahlämter nach Art. 48 GG
Sonderkündigungsschutz für unkündbare Arbeitnehmer nach Tarifvertrag
Sonderkündigungsschutz für Seeleute nach § 63 Seemannsgesetz
Sonderkündigungsschutz Heimarbeiter nach § 29 HAG
Sonderkündigungsschutz nach § 2 Eignungsübungsgesetz
Sonderkündigungsschutz nach § 9 Zivilschutzgesetz
Sonderkündigungsschutz nach § 9 Katastrophenschutzgesetz
Sonderkündigungsschutz nach § 8 Heimkehrergesetz
Sonderkündigungsschutz für politisch Verfolgte nach Landesgesetzen
Sonderkündigungsschutz für Kämpfer gegen den Faschismus nach § 58 AGB-DDR
Sonderkündigungsschutz nach Landesgesetzen über Bergmannversorgungsscheine (Saarland, NRW, Niedersachsen)