Fälligkeit des Arbeitsentgelts: Wann muss der Lohn bezahlt werden?

Dass Arbeitgeber das Arbeitsentgelt pünktlich zahlen müssen, ist offensichtlich. Nicht jedem ist allerdings bekannt, bis wann die Zahlung fällig ist und welche Folgen eine Verspätung herbeiführen kann.

Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist geregelt in § 614 BGB. Demnach besteht eine Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers. Erst anschließend, nachdem der Arbeitnehmer seine Leistung erbracht hat, erfolgt die Vergütung durch den Arbeitgeber. Sofern die Besoldung in Zeitabschnitten zu entrichten ist, so tritt Fälligkeit mit Ablauf des festgelegten Zeitabschnitts ein. Bei monatlicher Vergütung ist diese daher am ersten Tag des folgenden Monats fällig.

Die absolute Grenze der Fälligkeit richtet sich nach dem Mindestlohngesetz, wonach die Zahlung des Mindestlohns spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen ist, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Doch erst kürzlich hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass eine Klausel, die die Fälligkeit des Arbeitsentgelts für den 20. des Folgemonats begründe, unwirksam sei. Zwar steht es den Vertragsparteien offen, abweichende, sich im Rahmen des gesetzlich zulässigen Bereichs, Regelungen über die Vergütungsfälligkeit festzulegen. Ein Abweichen von § 614 BGB sei jedoch nur dann möglich, so das LAG Baden-Württemberg, wenn es durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei, beispielsweise bei monatlicher Neuverrechnung der Vergütung. Eine vertraglich festgelegte Fälligkeit des Gehalts bis zum 15. des Folgemonats ist dagegen rechtlich nicht zu beanstanden.

Sollte der Arbeitgeber die festgelegte Fälligkeit nicht beachten, so befindet er sich ab dem nächsten Tag in Verzug, welcher ohne gesonderte Mahnung eintritt. Der Arbeitnehmer konnte früher in diesem Fall 40 €  als Verzugsschadenpauschale geltend machen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aber in einer neuen Entscheidung gestrichen. Der Arbeitgeber muss aber weiterhin den beim Arbeitnehmer entstandenen Schaden ersetzen und Verzugszinsen zahlen. Unter gesonderten Umständen ist eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmers rechtlich zu billigen.