Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?
In den Zeiten wirtschaftlicher Not kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber die Löhne ihrer Angestellten nicht vollständig oder mit Verspätung auszahlen. Gerade wenn das Arbeitsverhältnis dem Ende zugeht ist der Arbeitgeber oft nicht mehr bereit, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen. Die fälligen Zahlungen können dann von dem Arbeitnehmer zunächst angemahnt werden, leistet der Arbeitgeber dann immer noch nicht,bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht.
Zu beachten ist auch, dass in vielen Arbeitsverhältnissen sogenannte Ausschlussfristen oder Verfallfristen gelten, diese können sich unmittelbar aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag oder aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben. Versäumt es der Arbeitnehmer, fällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen der geltenden Ausschlussfrist schriftlich oder gerichtlich geltend zu machen, dann verfallen diese ersatzlos und endgültig. Da die Ausschlussfristen in Tarifverträgen sogar kürzer als zwei Monate ausfallen können, ist eine unverzügliche Geltendmachung und Verfolgung von Lohnrückständen dringend anzuraten.
Kann ich rückständigen Lohn im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen?
Die Rechtsprechung ist dem Erlass einstweiliger Verfügungen im Bereich der Lohn- und Gehaltszahlungen sehr zurückhaltend und stellt hohe Anforderungen auf. Eine entsprechende Verfügung kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn sie zur Abwehr einer auf andere Weise nicht zu verhindernden Notlage erforderlich erscheint. Dies wird mit dem Hinweis auf das bestehende soziale Schutznetz nur in seltenen Fällen bejaht. Der Arbeitnehmer muss daher im gerichtlichen Verfahren darlegen, dass er auf den rückständigen Lohn so dringend angewiesen ist, dass er andernfalls in eine schwere und auf andere Weise nicht zu verhindernde Notlage gerät. Hierzu gehört auch die Darlegung, aus welchem Grunde der Betroffene keine finanzielle Zuwendung von Dritten erhält. In den allermeisten Fällen bleiben entsprechende Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz deshalb erfolglos.
Darf ich bei rückständigem Lohn meine Arbeitsleistung zurückhalten?
Im laufenden Arbeitsverhältnis stehen die Arbeitnehmer zudem vor der Frage, ob sie berechtigt sind ihre Arbeitsleistung wegen des ausstehenden Lohns zurückzuhalten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem betroffenen Arbeitnehmer ein solches Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zusteht. Allerdings gelten auch hier besondere Voraussetzungen, die der Arbeitnehmer unbedingt beachten sollte. Übt er sein Zurückbehaltungsrecht nämlich zu Unrecht oder fehlerhaft aus, dann verliert er unter Umständen den laufenden Lohnzahlungsanspruch und setzt sich zudem dem Risiko von Abmahnung oder sogar Kündigung aus.
Zunächst ist zu beachten, dass der rückständige Lohn nicht nur geringfügig sein darf. Sind in der Summe zwei volle Monatsgehälter erreicht, dann wird man von einer Geringfügigkeit jedenfalls nicht mehr ausgehen können. Zudem wird verlangt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes schriftlich in Kenntnis setzt und ihm mitteilt, weshalb er die Arbeitsleistung einstellt. Die bestehenden Lohnrückstände müssen möglichst genau beziffert werden, damit der Arbeitgeber durch unverzügliche Nachzahlung die Möglichkeit hat, das Zurückbehaltungsrecht abzuwenden.
Vorsicht ist auch geboten, wenn mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und möglicherweise sogar in einem gemeinsamen Schreiben ankündigen. Dieses Verhalten könnte als illegaler Streik angesehen werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann somit ein geeignetes Werkzeug sein, um den Arbeitgeber zur Zahlung des fälligen Lohns zu motivieren. Im Hinblick auf die dargestellten Anforderungen sollte ein solcher Schritt jedoch zur Vermeidung von Nachteilen nicht ohne vorherige rechtliche Beratung gewählt werden.
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