Überstunden

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Wann besteht Anspruch auf  Vergütung von Überstunden?

Nach der Rechtsprechung hat nicht jeder Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung für abgeleistete Überstunden. Je nach Einzelfall ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände des Arbeitsverhältnisses überhaupt eine Vergütungserwartung haben kann. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer Dienste höhere Art schuldet, wie beispielsweise leitende Angestellte. Die Überstunden müssen zudem angeordnet, nachträglich gebilligt oder zumindest geduldet worden sein. Wer also ohne Anlass nach Feierabend immer noch eine Stunde dran hängt, kann in der Regel keine Vergütung für die Mehrarbeit verlangen.

Muss ein Arbeitnehmer Überstunden leisten?

Kommt drauf an. Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber eine Anspruchsgrundlage für die Anordnung der Mehrarbeit. Diese kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben. Fehlt es indes an einer solchen Anspruchsgrundlage, dann kann der Arbeitgeber auch nicht einseitig Überstunden anordnen. Dafür bedarf es dann vielmehr der Zustimmung des Arbeitnehmers.

Ausnahmen können in sogenannten Notfällen gelten. Der Arbeitnehmer ist dann aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gehalten, der Bitte des Arbeitgebers auf Ableistung von Überstunden nachzukommen. Ein Notfall liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn es aufgrund vorhersehbarer betrieblicher Umstände zu Personalknappheit kommt. Erforderlich ist vielmehr ein unvorhergesehenes Ereignis wie ein Betriebsunfall oder eine Naturkatastrophe.

Ist eine Klausel wirksam, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind?

In der Regel sind solche Vertragsklauseln nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel pauschal alle Überstunden wegfallen lassen soll und nicht hinsichtlich des Umfanges des geleisteten Mehrarbeit unterscheidet.

Etwas anderes kann dagegen gelten, wenn das Grundgehalt des Arbeitnehmers bereits so üppig ist, dass man davon ausgehen kann, dass damit alle Überstunden mit abgegolten sein sollen. Die Rechtsprechung zieht die Grenzen im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wie setzt man seine Überstunden gerichtlich durch?

Vergütungsansprüche aus Mehrarbeit gerichtlich durchzusetzen, gestaltet sich häufig schwierig. Nicht selten bestreitet der Arbeitgeber in Bausch und Bogen, dass der Arbeitnehmer überhaupt Überstunden gemacht hat. Den Arbeitnehmer trifft dann die volle Beweis- und Darlegungslast. Er muss also zunächst nachweisen, dass er die Überstunden tatsächlich absolviert hat, was ohne elektronische Zeiterfassung oft unmöglich ist. Zudem muss er nachweisen, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet war oder zumindest mit dessen Willen erfolgt ist. Auch an diesem Punkt gibt es immer wieder Probleme, da in der betriebliche Realität natürlich nicht jede Überstunde einzeln angeordnet oder anderweitig abgesprochen wird.

Schließlich übersehen Arbeitnehmer häufig, dass für ihr Arbeitsverhältnis kurze Ausschlussfristen gelten. Diese können sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag, als auch aus einem Tarifvertrag ergeben, was in der Regel aber die allerwenigsten Arbeitnehmer wissen. Die Geltendmachung großer Mehrarbeitsrückstände scheitert daher oft schon an diesen Ausschlussfristen, da etwaige Vergütungsansprüche mangels vorheriger Geltendmachung verfallen sind.