Wann habe ich Anspruch auf ein Zeugnis?
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Zudem kann der Arbeitnehmer auch im laufenden Arbeitsverhältnis ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt. Solche Gründe können beispielsweise sein: ein Vorgesetztenwechsel, bevorstehende Elternzeit, ein Auslandseinsatz, eine Beförderung, eine Veränderung der Arbeitsaufgaben und natürlich eine Kündigung.
Unterschieden wir zudem zwischen einem einfachen Zeugnis und einem qualifiziertem Zeugnis, also einem solchen, das neben der Tätigkeitsbeschreibung auch eine Beurteilung der Führung und Leistung enthält. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis verlangen will, allerdings sollte die Wahl in aller Regel auf Zweiteres fallen, da nur so eine angemessen und ausführliche Bewertung des Arbeitnehmers möglich ist.
Kann ich mein Wunschzeugnis einklagen?
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf eine wohlwollende Beurteilung. Es besteht indes kein Recht, sich das Zeugnis selbst zu schreiben, oder dem Arbeitgeber den Inhalt aufzugeben. Zeugnisberichtigungsklagen gestalten sich aus diesem Grunde immer schwierig. Hat der Arbeitgeber nachweislich falsche Tatsachen aufgeführt oder verklausulierte Abwertungen vorgenommen, da wird man diese gerichtlich korrigieren können. Ist der Arbeitnehmer dagegen nur mit einzelnen Formulierungen unzufrieden, dann besteht in der Regel keine Änderungsanspruch. Auch die Bewertung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht ersetzen. Will der Arbeitnehmer deshalb eine bessere Bewertung als befriedigend durchsetzen, dann muss er im Prozess den Nachweis der entsprechenden Leistung erbringen.
Die Praxis zeigt, dass Zeugnisse meistens deshalb schlecht sind, weil sich beim Arbeitgeber niemand mehr die Mühe machen möchte, für einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein sach- und personengerechtes Zeugnis zu erstellen. In den seltensten Fällen geht es tatsächlich darum, dem Arbeitnehmer absichtlich noch eins mit zu geben. Aus diesem Grunde gelingt es häufig, eine Zeugniskorrektur außergerichtlich und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu erreichen.