Arbeitsvertrag

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Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden?

Die Schriftform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Allerdings gibt das Nachweisgesetz vor, welche Punkte schriftlich in einen Arbeitsvertrag aufgenommen werden sollen. Aus Beweisgründen bietet es sich zudem natürlich immer an, einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen. Andernfalls kann es im Streitfall schwierig werden, bestimmte abgesprochene Vertragsinhalte nachzuweisen.

Welche Klauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen jedenfalls solche Arbeitsverträge, die vom Arbeitgeber vorformuliert worden sind, der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle am Maßstab allgemeiner Geschäftsbedingungen. Dies führt in der Praxis dazu, dass über die Jahre eine Vielzahl häufig verwendeter Klauseln für unwirksam erklärt worden sind. Problematisch sind Formulierungen immer dann, wenn sie unklar oder auslegungsbedürftig sind. Es besteht dann die Gefahr, dass die Richter diese als intransparent und somit unwirksam einstufen. Zudem dürfen die Regelungen die andere Vertragspartei, also den Arbeitnehmer, nicht unangemessen benachteiligen. Das Verwendungsrisiko liegt aber in der Regel beim Arbeitgeber, so dass fehlerhafte Klauseln auch zu seinen Lasten gehen. Letztlich ist diese Risikoverteilung angemessen, da die Arbeitgeber die Verträge vorfertigen und meistens auch zu ihren Gunsten gestalten wollen.

Kann mich der Arbeitgeber zwingen, einen neuen Vertrag zu unterschreiben?

Grundsätzlich nicht. In Deutschland gilt Vertragsfreiheit, jeder kann daher entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen er Verträge abschließt. Bestehende Verträge sind zudem grundsätzlich bindend, eine Vertragspartei kann den Inhalt der vertraglichen Bestimmung daher nicht einseitig abändern. Häufig versuchen Arbeitgeber Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben, damit dieser neue Vertragsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit) akzeptiert. Einen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer den neuen Vertrag auch tatsächlich unterschreibt, hat der Arbeitgeber in aller Regel jedoch nicht. Stimmt der Arbeitnehmer den geänderten Vertragsbedingungen nicht zu, dann bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen.

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