Behindertentestament

Durch den Todesfall eines oder beider Eltern erben die Kinder jeweils ihren gesetzlichen Anteil bzw. im Falle der Enterbung den Pflichtteil. Falls eines der Kinder eine Behinderung hat, wird auf dessen vererbtes Vermögen grundsätzlich vom Sozialhilfeträger für die Versorgung zugegriffen. Das behinderte Kind hat somit keine freie Verfügungsbefugnis über das vererbte Vermögen. Daher gibt das Behindertentestament die Möglichkeit dies wirksam zu „umgehen“. Der Sozialhilfeträger hat dann keinen Anspruch auf das jeweilige Vermögen, sodass der Erbe das Vermögen auch wirklich für sich erbt. Das gesetzlich nicht geregelte Behindertentestament kommt durch spezielle Gestaltung des Inhalts und der Form zustande. Damit das Testament im Falle des Todes auch wirklich wirksam sein soll, empfiehlt sich dieses in Form eines öffentlichen Testaments vor dem Notar zu erstellen.

Ein klassisches Behindertentestament liegt vor, wenn die nachfolgenden Punkte eingehalten werden.

– Einsetzung des behinderten Kindes als nicht befreiter Vorerbe
– Bemessung des Erbanteil des Kindes geringfügig über den Pflichtanteil
– Einsetzung eines Nacherben (in der Regel eines der Geschwister)
– Erteilung eines Vermächtnisses an den Nacherben
– Bestimmung eines Dauertestamentsvollstreckers auf Lebenszeit (in der Regel die als Nacherbe eingesetzte Person oder der betraute Anwalt), damit dieser dem Vorerben Zuwendungen aus dem Erbe ermöglichen kann
– Salvatorische Klausel (um die Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten)