Das Testament ist eine Verfügung, die mit dem Tod des Erblassers ihre Wirkung entfaltet. Dabei können Rechte und Pflichten für die Erben begründet werden. Je nach Form der Errichtung o.ä. gibt es verschiedene Arten von Testamenten.
Nach §2229 Abs. 1 BGB ist zur Errichtung eines Testaments jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, berechtigt. Der Erblasser muss dabei frei in seiner Entscheidung sein und kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Andernfalls ist das Testament nichtig. Durch Widerruf kann ein Testament jederzeit aufgehoben und geändert werden.
Der Erblasser ist in seiner Entscheidung über den Inhalt des Testaments frei. Er darf jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Denkbar sind die Nichteinhaltung von Formvorschriften, ein inhaltlicher Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder Zuwendungen an Ehegatten, wobei die Ehe nichtig ist oder vor dem Tod aufgelöst wurde (§ 2077 BGB).
Im Testament können geregelt sein:
– Mehrere Personen als Erben (Miterben)
– Erbquoten (Zu welchen Bruchteilen soll jeweils geerbt werden?)
– Teilungsanordnungen (Wie sollen die Erben den Nachlass unter sich verteilen?)
– Ausschluss von gesetzlichen Erben (Dann würden die anderen gesetzliches Erben, mit Ausnahme des Enterbten, erben)
– Ersatzerbschaft (Falls der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser stirbt oder anderweitig wegfällt, kann man einen anderen als Ersatzerbe einsetzen)
– Vor/Nacherbschaft (Der Erbe kommt erst nach einer anderen Person als Nacherbe zum Zuge; beispielsweise: Die Einsetzung des Ehegatten zum Vorerben und sein Kind als Nacherben)
– Vermächtnis (Einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erbe einzusetzen)
– Auflagen (Den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten)
– Ernennung eines Testamentsvollstrecker (Dieser sorgt für die Verteilung und führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus)
Der Widerruf von Testamenten kann erfolgen durch Errichtung eines neues Testaments sowie durch Abänderung oder Vernichtung des alten Testaments. In Betracht kommt zudem die Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verfahrung.
Erfahren Sie mehr zu den einzelnen Testamentsarten:
Das gemeinschaftliche Testament