Geschiedenentestament

Ein Geschiedenentestament dient dafür, den früheren Ehe- oder Lebenspartner von jeglicher Teilhabe am eigenen Vermögen auszuschließen. Obwohl normalerweise alle erbrechtlichen Ansprüche am gegenseitigen Vermögen mit der Scheidung verfallen, könnte ein solches Testament trotzdem sinnvoll sein.

Beispielsweise könnte die Ex-Frau bzw. der Ex-Mann indirekt den Nachlass des Erblassers erben, wenn sie gemeinsame Kinder hatten. Möglich ist es jedoch nur, wenn das gemeinsame Kind nach dem Erblasser aber vor dem geschiedenen Gatten stirbt, ohne eigene Kinder zu haben. Der Elternteil erbt dann den Nachlass des toten Kindes. Außerdem könnte der überlebende leibliche Elternteil eine Verwaltungsbefugnis über den Erbteil des Kindes haben, wenn dieser noch Minderjährig ist, §1680 BGB.

Es empfiehlt sich daher für denjenigen, der seinen Ex-Partner unbedingt von der Teilhabe am Vermögen ausschließen will, ein solches Testament zu errichten, um ebenfalls den indirekten Erbschaftsweg zu versperren.

Dabei gibt es verschiedene Lösungswege, die seinerseits ihre Stärken und Schwächen haben:

Erbschaftslösung:

Der Erblasser bestimmt hier selbst, wer nach dem Tod des gemeinsamen Kindes der Nacherbe sein wird. In dieser Weise kann der Erblasser den anderen Elternteil und dessen eigenen Abkömmlinge von der Nacherbschaft ausschließen. Nach § 2136 BGB wird dadurch jedoch die absolute Verfügungsfreiheit des Vorerben (das gemeinsame Kind) eingeschränkt.

Vermächtnislösung:

Danach wird das Kind zunächst als Alleinerbe eingesetzt und durch einen aufschiebend bedingten (z.B. Tod des Kindes) Universalvermächtnisses festlegen, dass die Nachlassgegenstände des Erben auf den, durch das Vermächtnis, Begünstigten übertragen werden. Das Kind ist damit zu seinen Lebzeiten keiner Beschränkungen in seiner Verfügungsfreiheit über den Nachlass ausgesetzt. Der Erblasser kann auch einen Personenkreis vorgeben, von dem sich der Erbe die bzw. den Vermächtnisnehmer selbst aussuchen soll. Diese Auswahlerklärung muss der Erbe jedoch noch zu seinen Lebzeiten an den ausgewählten Begünstigten erklären. Hier besteht somit ein Nachteil für das Kind in erbrechtlicher Hinsicht bezüglich der eingeschränkten Auswahlfreiheit zwischen den festgelegten Personenkreis von Vermächtnisnehmern.