Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder nach § 10 IV LPartG eingetragenen Lebenspartner errichtet werden. Sie stellt die Verfügungen der Ehegatten in einem gemeinsamen Testament zusammen. Besonderes gegenüber anderen Testamentsarten sind die Formerleichterungen und die Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testaments. Daher kann das Testament entweder in Form eines öffentlichen Testaments, eines eigenhändiges Testaments oder auch als gemeinsames Nottestament errichtet werden.
Die Ehegatten müssen testierfähig sein und das Testament aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses errichtet haben. Diesbezüglich finden die gleichen Grundsätze wie im eigenhändigen Testament Anwendung.
Als eigenhändiges Testament:
Das gemeinschaftliche Testament kann in Form eines eigenhändigen Testaments errichtet werden. Dabei gelten die gleichen Formvorschriften, wie im eigenhändigen Testaments, § 2247 BGB. Nach § 2267 I BGB muss nur einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichten. Der andere Ehegatte muss das geschriebene Testament jedoch mit der Angabe des Datums und des Ortes mitunterzeichnen (sog. Beitrittserklärung). Hier wäre beim Verfassen des Testaments die Wir-Form angebracht.
Es können auch beide Ehegatten ihren letzten Willen in einzelnen Verfügungen niederschreiben und in einer Urkunde zusammenlegen. Dabei können die Ehegatten in der Ich-Form schreiben. Anschließen müssen sie gemeinsam auf beiden Verfügungen unterschreiben.
Als öffentliches Testament:
Das gemeinschaftliche Testament kann auch vor dem Notar errichtet werden. Gemäß § 2232 BGB muss der gemeinsame Wille, dass ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden soll, dem Notar zu erklärt oder die zuvor geschriebenen Urkunden übergeben werden.
Scheidung – Unwirksamkeit
Gemäß §§ 2268, 2077 BGB wird das gemeinsame Testament grundsätzlich durch die Scheidung der Ehepartner dem ganzen Inhalt nach unwirksam. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 2277 Abs.1 S.2 BGB. Falls später erneut eine Ehe zwischen den Personen geschlossen wurde, so wird das ungültige gemeinschaftliche Testament nicht „geheilt“. Die Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments können jedoch im Falle einer Scheidung wirksam bleiben, wenn die Ehegatten derartiges geregelt hatten.