Öffentliches Testament

Nach § 2232 BGB wird das öffentliche Testament vor dem Notar errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift den letzten Willen enthalte. Dem Erblasser steht es frei, ob er die Schrift offen oder geschlossen übergibt, ob es mit Tinte oder Schreibmaschine bzw. am PC von ihm oder eine andere Person geschrieben wurde oder datiert und unterschrieben ist.

Bei der mündlichen Erklärung des Erblassers nimmt der Notar den letzten Willen des Erblassers nach Rücksprache und Beratung zu Protokoll. Der Notar ist dabei nach § 17 Beurkundungsgesetz dazu verpflichtet, den Erblasser zu beraten, sodass sein letzter Wille unmissverständlich zum Ausdruck kommt.

Falls der Erblasser eine schriftliche Erklärung verfasst hat, schreibt der Notar ein Rahmenprotokoll, in welchem auf das überreichte Schreiben Bezug genommen wird. Der Notar muss dagegen vom Inhalt der Schrift keine Kenntnis erlangen. Um jedoch der Gefahr einer späteren Unwirksamkeit des Testaments zu entgehen, kann das schriftlich eingereichte Testament auch vom Notar „kontrolliert“ werden. Er ist dann verpflichtet den Sachverhalt aufzuklären, den Willen des Erblassers zu erforschen und auf Bedenken hinzuweisen.

Die Testier- und Geschäftsfähigkeit wird nach § 28 Beurkundungsgesetz vom Notar in einer Urkunde festgehalten. Nach § 29 Beurkundungsgesetz können auch auf Wunsch des Erblassers bis zu zwei Zeugen hinzugezogen werden.

Nach der Errichtung und der Versiegelung des Umschlags wird das Testament in amtliche Verfahrung des Amtsgerichts gebracht. Dem Erblasser wird ein Hinterlegungsschein ausgehändigt. Er kann jederzeit in das Testament Einsicht nehmen. Außerdem kann er sich eine beglaubigte Abschrift des Testaments geben lassen.

Das Amtsgericht informiert das zuständige Standesamt am Geburtsort des Erblassers von der Verwahrung, die im Falle des Todes dem zuständigen Nachlassgericht in Kenntnis, über den Ort des Testaments, setzt.