Eigenhändiges Testament

Nach § 2247 BGB ist das eigenhändige Testament eine eigenhändig Wort für Wort mit der Hand geschriebene und unterschriebene Erklärung. Sie kann weder durch Schreibmaschine/Computer noch durch eine andere Person geschrieben werden. Wer nicht in der Lage ist zu schreiben, kann auch kein wirksames eigenhändiges Testament errichten. Ebenfalls ist das Führen der Hand durch eine andere Person nicht erlaubt.

Für die Erleichterung der Wirksamkeit sollte in der Erklärung die Angabe des Datum und des Ortes der Errichtung niedergeschrieben sein. Fehlt die Angabe über die Zeit und den Ort der Errichtung des Testaments und ergeben sich dadurch Zweifel an der Gültigkeit, so ist das Testament nur wirksam, wenn sich diese Angaben anderweitig feststellen lassen.
Die Unterschrift sollte im Idealfall den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Falls der Erblasser in einer anderen Weise unterschreibt, kann es trotzdem gültig sein, wenn er durch die Unterzeichnung identifizierbar ist und die Erklärung ernstlich erscheint. Wichtig ist dabei, dass die Unterschrift den Text räumlich abschließt. Dabei sollte die Unterschrift grundsätzlich unter dem Testament und bei mehreren Blättern mindestens auf dem letzten Blatt stehen. Bei mehrseitigen Testamenten empfiehlt es sich auf jedem Blatt zu unterschreiben.

Das Testament ist neben den o.g. Formvorschriften auch nichtig, wenn das Geschriebene nicht lesbar ist oder von einem Minderjährigen erstellt wurde.

Der Testierwille muss sich aus den Gesamtumständen ergeben und nachweisbar sein. Es bedarf daher nicht der ausdrücklichen Bezeichnung „Testament“.

Das eigenhändige Testament kann von jeder Person aufbewahrt werden. Nach § 2248 BGB kann es auch unter amtlichen Verwahrung an ein Amtsgericht abgegeben werden.