Nottestament

Ein Nottestament ist ein gemeinschaftliches Testament und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen abgegeben werden, §§ 2266, 2249 bis 2251 BGB. Der Erblasser muss sich daher in einer akuten Lebensgefahr befinden oder sonst in anderer Weise nicht in der Lage sein, seinen letzten Willen schriftlich zu verfassen oder gegenüber einem Notar zu erklären, weil dieser möglicherweise nicht rechtzeitig am Ort des Erblassers erscheinen kann.

Daher beschränkt sich die Wirksamkeit des Nottestaments auf drei Monate nach der Errichtung. Sofern in den drei Monaten einer oder beide Ehegatten sterben, behält das Nottestament seine Gültigkeit fort. Leben die Erblasser nach den drei Monaten weiter, so wird das Nottestament unwirksam. Damit die Gültigkeitsdauer nicht nur einseitig gilt, sollten sich die Ehegatten bei der Errichtung derselben Form bedienen. Bei dem Nottestament vor dem Bürgermeister § 2249 BGB oder vor drei Zeugen § 2250 BGB muss nur einer der Ehegatten die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, § 2266 BGB.

Bei der Errichtung des Nottestaments (§§ 2249, 2250 BGB) müssen drei Zeugen dabei sein. Die Zeugen, die den mündlich erklärten letzten Willen des Erblassers niederschreiben, dürfen weder Erbe noch Testamentsvollstrecker sein. Außerdem müssen sie während der gesamten Erklärung anwesend sein.

Es gibt drei verschiedene Nottestamente:

1. Das Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB)
Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Erblasser vor dem Bürgermeister des jeweiligen Ortes das Testament errichten kann, so muss dies geschehen. Der Bürgermeister (oder dessen Stellvertreter) und zwei weitere Zeugen müssen die Verfügungen des Erblassers aufschreiben und gemeinsam unterzeichnen.

2. Das Nottestament vor drei Zeugen (§ 2250 BGB)
Man darf sich dem Nottestament vor drei Zeugen nur bedienen, wenn nicht die (gesundheitliche oder örtliche) Möglichkeit besteht das Testament vor einem Notar oder Bürgermeister zu errichten. Daher müssten außerordentliche Umstände und Abgeschiedenheit vorhanden sein. Die Erben oder der Testamentsvollstrecker dürfen dabei keine Zeugen sein. Die Erklärung des Erblassers muss festgehalten und gemeinsam unterschrieben werden.

3. Das Nottestament auf See (§ 2251 BGB)
Das Nottestament auf See darf nur auf einem deutschen Schiff, das sich außerhalb des inländischen Hafens befindet, errichtet werden. Eine akute Lebensgefahr ist nicht nötig. Die Verfügungen müssen auch hier vor drei Zeugen erklärt, eine Niederschrift erstellt und unterzeichnet werden.