Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine spezielle Form des gemeinsamen Testaments, in der sich die Ehepartner wechselseitig zu Alleinerben einsetzen können und im Falle des Todes des Überlebenden der beidseitigen Nachlass an einen Dritten, meistens die Kinder, fällt.

Formvorschriften: Das Berliner Testament kann sowohl als öffentliches Testament vor einem Notar, als auch eigenhändig mit den Unterschriften und den Datums- und Ortsangaben durch beide Partner unterzeichnet werden. Es gelten auch hier die gleichen Formerfordernisse wie im gemeinsamen Testament.

Der überlebende Ehegatte wird durch die Stellung als Alleinerbe optimal abgesichert. Er/Sie kann somit über das gesamte Vermögen, im Gegensatz zur Vor- und Nacherbschaft, eigenhändig verfügen. Die Kinder werden jedoch beim Tod des ersten Elternteils vorrübergehend enterbt. Der Pflichtteilanspruch der Kinder kann aber nicht ausgeschlossen werden. Es kann jedoch eine „Pflichtteilstrafklausel“ hinzugezogen werden falls die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern. Nach der Pflichtteilklausel würde ihnen nach dem Tod des überlebenden Elternteils auch nur noch der Pflichtteil und nicht mehr das ganze Vermögen zustehen.

Grundsätzlich kann das Berliner Testament nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr durch den Überlebenden anderweitig testiert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das gemeinsame Vermögen auf die ausgewählten Dritten übergeht bzw. in der Familie bleibt. Auch wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet, bleibt das gemeinsame Vermögen bei den eingesetzten Schlusserben. Die Ehegatten können jedoch Ausnahmen über die Befugnisse des Überlebenden vereinbaren.

Nachteilig kann das Berliner Testament in erbsteuerrechtlicher Hinsicht sein. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird das Gesamtvermögen zweifach besteuert. Die ersten Steuern fallen beim Übergang des Vermögens nach dem Tod des Erstversterbend an und anschließend wieder nach dem Tod des anderen Ehegatten. Außerdem gehen die erbschaftssteuerlichen Freibeträge (400.000,- je Kind) verloren, die den Kindern jeweils nach dem Tod eines Elternteils zustehen würden. Daher sollte bei größerem Vermögen über die Konsequenzen dieses Testaments genauer nachgedacht werden.