Vorausvermächtnis

vorausvermächtnis

Eine besondere Fallgestaltung ist das sogenannte Vorausvermächtnis. Hierbei handelt es sich um ein Vermächtnis, das einem Erben zugewendet wird. Der Erblasser vererbt in einem solchen Fall seinen Nachlass an mehrere Miterben, beispielsweise an seine beiden Töchter. Möchte der Vater zu Lebzeiten berücksichtigen, dass ihn eine Tochter gepflegt hat, kann er dies durch ein Vermächtnis machen. Er könnte ihr z.B. neben dem grundsätzlichen Erbe das Elternhaus vermachen. Der Wille des Vaters ist es, seine eine Tochter dadurch besonders zu begünstigen. Daher hat sie einen Anspruch auf die Übertragung des Hauses, ohne dass diese Begünstigung, etwa wie möglicherweise bei einer Schenkung zu Lebzeiten, auf ihren Erbteil angerechnet wird.

Ein Vorausvermächtnis muss aber von einer bloßen Teilungsanordnung unterschieden werden. Würde der Vater in seinem Testament beispielsweise regeln, dass die eine Tochter zwar das Elternhaus, die andere dafür aber einen größeren Teil des Geldvermögens erbt, liegt kein Vorausvermächtnis vor. Hier wird deutlich, dass der Erblasser keine besondere Begünstigung vor hatte, sondern seinen Nachlass gerecht aufteilen wollte. In einem solchen Fall steht beiden Töchter ½ des gesamten Vermögens zu. Ist das Haus nun weniger als die Hälfte wert, erhält die Tochter noch einen Teil des Geldvermögens. Im Falle eines Vorausvermächtnisses bliebe der Wert des Hauses außer Betracht. Es würde nicht zum gesamten Nachlass zählen und damit auch nicht auf einen Erbteil angerechnet werden.