Ehewohnung bei Getrenntleben

Die Zuweisung der Ehewohnung in der Trennungsphase regelt § 1361b BGB. Ein Ehegatte kann beim Familiengericht den Antrag stellen, dass ihm der andere Ehepartner die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt. Die  Eingriffsschwelle ist in dieser Vorschrift hoch angesetzt: Nicht ausreichend ist demnach, dass sich der Antragstellende durch die üblicherweise durch die Trennung bedingten Streitigkeiten belästigt oder nervlich angegriffen fühlt. Voraussetzung ist vielmehr die Vermeidung einer unbilligen Härte. Da dieser Begriff einen weiten Spielraum lässt, haben verschiedenen Gerichte darüber verschiedene Auffassungen.

Die Darlegungs- und Beweislast für einen für ihn oder die Kinder unerträglichen Zustand trägt derjenige, der die Nutzungsüberlassung beantragt. Grundsätzlich als unbillige Härte sieht der Gesetzgeber in § 1361b Abs.1 Satz 2 BGB die Beeinträchtigung des Kindeswohls und in § 1361b Abs. 2 BGB die Anwendung von Gewalt in Form von vorsätzlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit oder die Drohung damit an. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschießend, so dass auch andere Vorfälle  die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen können. Stets kommt es dabei auf den Einzelfall an. Dabei hat das Gericht auch die Belange des Ehepartners, der aus der Wohnung verwiesen werden soll, zu berücksichtigen. Das kann z.B. dazu führen, dass  jemand, der körperbehindert ist, nicht aus der Wohnung verwiesen wird, weil  es für ihn kaum möglich sein dürfte, in absehbarer Zeit eine neue behindertengerechte Wohnung zu finden. Außerdem spielt auch die Eigentumslage der Wohnung eine Rolle: Ist nämlich der Ehepartner, dem die Nutzung der Wohnung entzogen werden soll, alleiniger Eigentümer, erfolgt  eine Zuweisung an den anderen nur aus besonders triftigen Gründen. Liegt ein solcher Fall vor, sieht das Gesetz eine Nutzungsvergütung vor, die der Ehepartner, dem die Wohnung zugewiesen wurde, an den anderen auf dessen Antrag bezahlen muss (§1361b Abs. 3 Satz 2 BGB). Aber auch bei Miteigentum oder sogar bei einem freiwilligen Auszug entsteht  ein Anspruch auf Nutzungsvergütung, wenn es der Billigkeit entspricht. Um eine Nutzungsvergütung geltend machen zu können, muss der Ehepartner den anderen vorher schriftlich mit angemessener Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert haben, damit dieser sich überlegen kann, ob er diesen Betrag zahlen- oder lieber ausziehen möchte.

Der Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB erlischt mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (oder wenn sich die Eheleute wieder versöhnen und ihre Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen). Es handelt sich also um eine Entscheidung für einen begrenzten Zeitraum, die nur das Verhältnis unter den Ehegatten-, nicht jedoch die Rechtsbeziehungen zu dritten Personen, etwa den Vermieter, betreffen. Es werden durch eine Wohnungszuweisung weder Miet- noch Eigentumsverhältnisse neu gestaltet. Wird im späteren Scheidungsverfahren keine gütliche Einigung über die Ehewohnung getroffen, ist es wichtig, rechtzeitig an eine geeignete Anschlussregelung für die Zeit nach der Scheidung zu denken.