Schutzmaßnahmen nach GewSchG

Nach § 1 GewSchG gehören zu den Schutzmaßnahmen, die das Familiengericht auf Antrag anordnen kann, insbesondere

-Betretungsverbote der Wohnung des Opfers,

-Näherungsverbote für einen bestimmten Umkreis um die Wohnung ( sogannte Bannmeile),

-Aufenthaltsverbote für Orte, an denen sich das Opfer aufhält wie z.B. Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten,

-Kontaktverbote, die sowohl den persönlichen Kontakt als auch den Kontakt über Internet, Mails oder Telefon betreffen.

Aber auch andere Schutzmaßnahmen sind möglich, die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sind.