Gewaltschutz

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Häusliche Gewalt ist leider weit verbreitet. Die Dunkelziffer ist hoch, da viele Opfer körperlicher Übergriffe sich weder anderen Personen noch der Polizei anvertrauen wollen, entweder aus Angst vor späterer Rache, aus einem falsch verstandenen Ehrgefühl heraus oder in der Hoffnung, die Partnerschaft oder Ehe doch noch retten zu können. Zu schweigen ist jedoch immer der falsche Weg, denn auch der Täter selbst kann nur Sanktionen einen Weckruf erhalten. Grundsätzlich kann das Opfer eine Strafanzeige stellen und damit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Gang setzen. Aber auch zivilrechtlich kann man sich wehren, um sich vor Körperverletzung, Misshandlung oder Stalking zu schützen. Seit 2002 gibt es dazu das Gewaltschutzgesetz., das die Opfer einer Körperverletzung, Gesundheitsverletzung, Freiheitsverletzung oder einer ähnlichen gleichgestellten Verletzung. Unter die letztgenannte Alternativen fallen Drohen, Eindringen in die Wohnung und unzumutbare Belästigung durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgung durch Verwendung durch Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Mail und Internet.

Zwischen Täter und Opfer muss keine besondere Beziehung vorliegen. Es macht also keinen Unterschied, ob Täter und Opfer verheiratet sind oder nicht oder sonst in einer Beziehung leben. Das GewSchG gilt für jeden. Sind allerdings Kinder von Gewalt betroffen, trifft das Familiengericht keine Anordnungen nach diesem Gesetz, sondern hat bei Kindeswohlgefährdung die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Diese familienrechtlichen Schutzmaßnahmen können sich gegen Dritte, aber auch gegen die Eltern selbst richten.

Wer Gewaltschutz in Anspruch nehmen möchte/muss, muss sich mit einem entsprechenden Antrag an das Familiengericht wenden. Dafür ist zwar kein Anwalt erforderlich, da das Gericht jedoch streng an den Antrag gebunden ist und nicht über „mehr“ oder etwas anderes entscheiden darf, ist es jedoch ratsam, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Das Gericht kann sämtliche denkbaren Schutzmaßnahmen (dazu 1) anordnen. Dazu kann auch eine Wohnungszuweisung (dazu 2) gehören.

Lesen Sie hier mehr zu den einzelnen Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz:

Schutzmaßnahmen nach GewSchG

Wohnungszuweisung nach GewSchG