Wohnungszuweisung nach GewSchG

Die verletzte oder bedrohte Person kann auf Antrag eine Wohnungszuweisung gem. § 2 GewSchG an sich erwirken, so dass der Täter ab sofort die Wohnung nicht mehr nutzen darf. Dieser Anspruch auf Überlassung der Wohnung dient dem zumindestens zeitweisen Schutz des Opfers vor weiteren Gewalttaten bzw. Drohungen. Voraussetzung ist, dass Täter und Opfer zum Tatzeitpunkt einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern findet eine Wohnungszuweisung nach dem GewSchG jedoch nur Anwendung, wenn sie nicht getrennt sind oder eine Trennungsabsicht haben. Denn sonst ist die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB bzw. nach § 14 LPartnG das speziellere Gesetz, durch das eine Wohnungsüberlassung für die gesamte Zeit des Getrenntlebens erreicht werden kann. Das Gewaltschutzgesetz sieht nämlich nur eine befristete Wohnungszuweisung von höchstens 12 Monaten ( 6 Monate mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 6 Monate ), wenn Täter und Opfer – wie häufig – Mitmieter oder Miteigentümer einer Wohnung sind. Nur wenn das Opfer alleiniger Mieter oder Eigentümer ist, entfällt die Befristung.

Es muss entweder eine Gewalttat im Sinne von § 1 Abs. 1 S.1. GewSchG vorliegen, wobei die Tatort nicht die Wohnung gewesen sein muss, oder der Täter muss mit einer derartigen Gewalttat gedroht haben. Bei einer Drohung muss die Wohnungsüberlassung zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich sein. Diese liegt vor, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.

Eine Wohnungszuweisung kommt nicht in Betracht, wenn vom Täter keine Wiederholungsgefahr ausgeht, es sei denn, die Schwere der Tat macht ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter unmöglich. Dies ist der Fall bei schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung und versuchtem Totschlag. Außerdem dürfen seit der Tat nicht mehr als drei Monate verstrichen sein, ohne dass das Opfer vom Täter schriftlich die Wohnungsüberlassung verlangt hat. Auch schwerwiegende Belange des Täters, insbesondere sein Angewiesensein auf die Wohnung wegen Krankheit oder Behinderung, stehen der Anordnung einer Wohnungsüberlassung entgegen.

Das Gericht kann mit der Wohnugszuweisung zugleich andere Maßnahmen anordnen, die diesen Anspruch durchsetzen. Es kann dem Täter beispielsweise untersagen, den Mietvertrag zu kündigen, solange dem Opfer die Wohnung überlassen ist. Auch die in § 1 GewSchG normierten Verbote kommen zusätzlich zur Anordnung nach § 2 GewSchG in Betracht.
Anordnungen nach den GewSchG schließen die Geltendmachung weiterer Ansprüche des Opfers (Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche nach den entsprechenden Vorschriften des BGB) nicht aus.

Um das GewSchG zu ergänzen, wurden mittlerweile die Polizeigesetze der Länder geändert. Damit hat die Polizei jetzt eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis, damit sie den Täter direkt nach der Tat aus der Wohnung weisen kann. Man spricht dabei von einer Wegweisung. Diese polizeiliche Befugnis schließt die zeitliche Schutzlücke von der Tat bis zur (vorläufigen) Anordnung der beantragten Maßnahme durch das Familiengericht.

Besonders abschreckend für den Täter ist, dass die gerichtlichen Anordnungen eine Strafdrohung gegen ihn auslösen. Dies ist in § 4 GewSchG festgelegt: Wer einer vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandelt, dem droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Außerdem kann gegen den Täter, wenn er sich nicht an die Anordnung hält, mit Hilfe von Zwangsgeld oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten vollstreckt werden.

Um möglichst schnell effektiven Rechschutz für das Opfer zu erlangen, kann zunächst ein Eilverfahren durchgeführt werden. Dann trifft das Gericht die Anordnungen zunächst vorläufig ohne mündliche Verhandlung.

Die Kosten eines Verfahrens nach dem GewSchG hat in der Regel der Täter zu tragen. Zudem haben Opfer mit geringem Einkommen einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.