Güterrecht

Das Güterrecht regelt in Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam gehören. Zentral ist im Güterrecht auch die Frage, wie im Fall der Trennung mit dem Vermögen zu verfahren ist. Insbesondere die letzte Frage ist meist dann von großer Bedeutung, wenn einer der Partner ein großes Vermögen anhäuft oder bereits ein großes Vermögen in die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft mitgebracht hat.

Grundsätzlich ist jede Person alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sobald jedoch eine Ehe bzw. eine Partnerschaft eingegangen wird, ist eine klare Regelung notwendig, wie mit dem eigenen und dem gemeinsamen Vermögen umgegangen werden soll – diese Regelung wird mit Hilfe des Güterrechts erzielt.

Schließlich erfordert das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften innerhalb der Ehe und Partnerschaft auch eine gemeinsame vermögensrechtliche Lösung. Der jeweilige Güterstand wird daher durch Heirat oder durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet – durch eine Scheidung oder den Tod eines Partners wird er aufgelöst. Beim Zusammenleben in „wilder Ehe“ wird kein besonderer Güterstand benötigt.

Im deutschen Güterrecht gibt es verschiedene Güterstände, die einen unterschiedlichen Umgang mit Vermögensgegenständen während und nach der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vorsehen. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bilden die Ehe- und Lebenspartner dabei automatisch mit Abschluss der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaft. Falls dieser Güterstand nicht den Vorstellungen der Ehe- bzw. Lebenspartner entspricht, besteht die Möglichkeit, einen der sogenannten Wahlgüterstände zu wählen.

Insgesamt gibt es im deutschen Güterrecht drei mögliche Güterstände:

  1. die Zugewinngemeinschaft
  2. die Gütertrennung
  3. die Gütergemeinschaft

Die Eheleute bzw. Lebenspartner haben darüber hinaus auch die Möglichkeit, die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft zu wählen. In Falle einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zwischen einem deutschen und einem französischen Staatsangehörigen kann der deutsch-französischen Wahlgüterstand festgelegt werden.

Die Eheleute und eingetragene Lebenspartner können durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag einen anderen Güterstand auswählen. Dies ist auch während der Ehe und Lebenspartnerschaft jederzeit möglich. Eine Änderung des Güterstandes gilt jedoch dann erst für die Zukunft. War also beispielsweise zum Beginn der Ehe keine Regelung zum Güterstand getroffen worden, lebten die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Haben sich die Eheleute entschieden, nach einem Jahr Ehe die Gütertrennung in einem Ehevertrag festzulegen, so gilt die Gütertrennung erst mit Abschluss des Ehevertrages. Für das erste Ehejahr bleibt die Zugewinngemeinschaft bestehen.

Falls kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt automatisch der gesetzliche eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – die meisten Ehepaare und Lebenspartner leben daher auch in der Zugewinngemeinschaft. Häufig wissen die Beteiligten dabei gar nicht, was dieser Güterstand für Konsequenzen im Fall einer Trennung haben kann. So ist es doch eher unromantisch, im Vorfeld der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft zu klären, was mit dem Vermögen passieren soll, falls es zu einer Trennung kommt. Aufgrund der im Einzelfall sehr gravierenden Unterschiede ist es jedoch mehr als vernünftig, wenn man eine klare und einvernehmliche Regelung hierzu trifft.

Erfahren Sie mehr zu den einzelnen Güterständen:

Deutsch-französischer Wahlgüterstand