Deutsch-französischer Wahlgüterstand

Zum Mai 2013 trat der deutsch-französische Wahlgüterstand in Kraft, nachdem er 2010 von beiden Ländern in einem Abkommen beschlossen wurde. Nun haben deutsch-französische Ehepaare und Lebenspartner eine weitere Möglichkeit, ihren Güterstand zu regeln – der Wahlgüterstand steht aber auch rein deutschen oder rein französischen Paaren offen.

Es gibt ca. 55.000 deutsch-französische Ehen und Lebenspartnerschaften – und die Zahl wächst weiter. Da sich das deutsche und französische Güterrecht aber stark unterscheiden, kann es insbesondere im Fall einer Scheidung zu vielen Problemen kommen. Seit Mai 2013 besteht allerdings die Möglichkeit, diese Probleme durch den deutsch-französischen Wahlgüterstand zu vermeiden. So gibt es mit dem deutsch-französischen Wahlgüterstand ein Rechtsinstitut, das bei binationalen Ehen und Lebenspartnerschaften zwischen einem deutschem und einem französischen Staatsangehörigen mögliche Schwierigkeiten, etwa beim Erwerb von Immobilien, vermeidet.

In Deutschland ist es üblich und im Rahmen der Zugewinngemeinschaft auch Regelfall, dass die Vermögen während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft getrennt bleiben. Erst bei Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft wird der jeweilige Zugewinn ausgeglichen. In Frankreich dagegen gehört das Vermögen, das während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben wird, von Anfang an bei gemeinsam – die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft ist dort der Regelfall. Zentral ist hierbei, dass die Errungenschaften während der Ehe direkt gemeinsames Vermögen werden.

Wenn nun ein französisches Ehepaar in Deutschland nach den Regeln der Errungenschaftsgemeinschaft gelebt hat, kam es oft zu Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundstücken und Immobilien. Deutschen Banken war bei der Finanzierung oft unklar, welche Auswirkungen beispielsweise Schulden es einen Ehepartners auf die gemeinsame Immobilie hatten.

Der neue Wahlgüterstand kann als eine Art Zwitter angesehen werden: quasi eine Zugewinngemeinschaft mit französischem Einschlag. So orientiert sich der Wahlgüterstand am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber die französischen Besonderheiten. Während der Ehe und Lebenspartnerschaft bleiben die Vermögen grundsätzlich getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen.

Als französische Besonderheit kommt hinzu, dass abweichende Bewertungszeitpunkte bestehen und dass bestimmte Gegenstände im Anfangs- oder Endvermögen nicht berücksichtigt werden. So werden beispielsweise Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. In der Praxis würde dann das Schmerzensgeld und der Immobilienwert am Ende der Ehe als Anfangsvermögen angenommen. Hat der eine Partner die Immobilie in die Ehe oder Lebenspartnerschaft gebracht oder den Schmerzensgeldanspruch währenddessen erworben, soll der andere hiervon nicht profitieren. Hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der deutsch-französische Wahlgüterstand genauso behandelt wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.

Mit dem deutsch-französischen Wahlgüterstand wurde ein neuer Weg bei der Angleichung des Familienrechts beschritten. Nach wie vor ist aber das Familienrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU sehr unterschiedlich ausgestaltet. Ein gemeinsames Familienrecht scheint derzeit allerdings nicht in Sicht – durch weitere Staatsabkommen dieser Art könnte jedoch eine schrittweise Angleichung voran getrieben werden.