Familienunterhalt

Beide Ehegatten sind nach § 1360 BGB dazu verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen und zu versorgen – zumindest solange die Ehe intakt ist und keine wesentlichen Probleme zwischen den Ehepartnern bestehen. Jeder Ehegatte muss danach einen eigenen Beitrag zum bestehenden Lebensbedarf der gesamten Familie leisten.

Sind beide Ehepartner berufstätig, wird der Unterhalt durch den jeweiligen Verdienst geleistet, der meist zumindest teilweise in einen gemeinsamen Topf fließt. Auf diese Weise erbringen beide Ehepartner gegenseitige Versorgungsleistungen. Ist nur ein Ehepartner berufstätig, kommt der andere seiner Unterhaltsverpflichtung nach, indem er durch die Tätigkeit in der Haushaltsführung den anderen Ehepartner entlastet. Auch damit wird der Bestand der Ehe gesichert. Der nicht-arbeitende Ehepartner erbringt hiermit Versorgungsleistungen, die nicht finanzieller Art sind. Der arbeitende Ehegatte ist dann dazu verpflichtet, einen Teil seines Einkommens an deren anderen Ehegatten abzugeben – dies ist dann der Familienunterhalt.

Der Gesetzgeber sieht die Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten und die Haushaltstätigkeit des anderen als gleichwertig an. Wenn also ein Ehegatte zu Hause den Haushalt führt, kann er einen angemessenen Unterhalt verlangen. Der angemessene Familienunterhalt umfasst all das, was nach den Lebensverhältnissen der Eheleute erforderlich ist, um sämtliche Kosten des Haushalts, der persönlichen Bedürfnisse der Eheleute sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu sichern. Wenn die Ehegatten also mehr Einkommen zur Verfügung haben, ist auch ihr Lebensstandard höher. Mit dem höheren Lebensstandard steigt auch der Familienunterhalt. Grundsätzlich kann man annehmen, dass der Unterhaltsbedarf die Hälfte des Einkommens beträgt. Es besteht aber kein einklagbarer Anspruch darauf, dass der arbeitende Ehepartner die Hälfte seines Einkommens abgibt.

In der Regel wird der Familienunterhalt sowieso nicht ausdrücklich geltend gemacht. So ist es in einer Familie quasi selbstverständlich, dass gemeinsam von dem vorhandenen Geld eingekauft wird – seien es nun Essen für alle oder Kleidung für den Einzelnen. Wenn jedoch zwei getrennte Konten bestehen und der Alleinverdiener der Familie sein Gehalt allein verwaltet, steht dem anderen ein angemessenes Taschengeld, beispielsweise in Form von Haushaltsgeld, zu. Dieses Taschengeld ist auch dazu gedacht, persönliche Bedürfnisse wie Kosmetik oder Kleidung zu erfüllen und muss nicht zwangsläufig für die Familienbedürfnisse eingesetzt werden.

In der Praxis ist der Familienunterhalt eher irrelevant. Es ist nachvollziehbar, dass beispielsweise die Hausfrau und Mutter ihren Ehemann nicht auf die Auszahlung von Taschengeld in angemessener Höhe verklagt. Relevant wird der Familienunterhalt aber dann, wenn Gläubiger des nicht erwerbstätigen Ehepartners den Taschengeldanspruch pfänden wollen. In der Regel wird angenommen, dass fünf Prozent des Nettoeinkommens der Familie als Taschengeld gezahlt werden – dieses kann dann theoretisch gepfändet werden. So wäre es beispielsweise möglich, dass der Gläubiger das Taschengeld beim erwerbstätigen Ehepartner pfändet.