Unterhalt

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Der Unterhalt stellt sich für viele Betroffene als ein Thema von existenzieller Bedeutung dar. Dies gilt sowohl für die Unterhaltsberechtigten als auch für die Unterhaltsverpflichteten.

Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person werden als Unterhalt oder auch Alimente bezeichnet. Besteht eine Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltsberechtigte einen Geldbetrag von dem Unterhaltspflichtigen verlangen, damit er seinen Lebensbedarf finanziell abdecken kann. Die Unterhaltsleistungen können aber auch durch Kost und Logis gewährt werden.

Die wesentliche Rechtsgrundlage zur Unterhaltspflicht findet sich in § 1601 BGB. Hiernach  sind Verwandte gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Somit besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern. Darüber hinaus gibt es noch den Familien- und den Ehegattenunterhalt, der zwischen verheirateten sowie geschiedenen Ehegatten besteht.

Die folgenden Unterhaltsansprüche sind im Gesetz zu finden:

  • Kindesunterhalt für:
      • minderjährige Kinder
      • volljährige Kinder
  • Ehegattenunterhalt
    • Trennungsunterhalt
    • Geschiedenenunterhalt
      • wegen Kindesbetreuung
      • wegen Alters
      • wegen Krankheit
      • wegen Arbeitslosigkeit
      • Aufstockungsunterhalt
      • Ausbildungsunterhalt
      • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
  • Familienunterhalt

Damit ein Unterhaltsanspruch – ganz egal, ob es sich um Kindes- oder Ehegattenunterhalt handelt – müssen drei wesentliche Voraussetzungen vorliegen:

  • der Unterhaltsberechtigte muss einen offenen Bedarf haben,
  • der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig und
  • der Unterhaltspflichtige muss leistungsfähig sein.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs von Kindern richtet sich grundsätzlich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die von den Oberlandesgerichten als Leitlinie zur Bemessung des Unterhalts genutzt wird. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt dabei, dass mit steigendem Alter der Kinder auch deren Bedarf steigt. Außerdem wird auch berücksichtigt, dass Kinder bei höherem Einkommen der Eltern einen entsprechend höheren Unterhaltsanspruch haben.

Ansonsten richtet sich der Anspruch auf Unterhalt zwischen Ehegatten und Geschiedenen nach den unterschiedlichen bisherigen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dadurch wird sichergestellt, dass bisherige Lebensverhältnisse zunächst aufrecht erhalten werden. Unterhaltszahlungen erfolgen daher getreu dem Motto: Wer mehr hat – kann auch mehr abgeben. Trotzdem herrscht aber der zentrale Grundsatz, dass jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen hat. Die Eigenverantwortung der ehemaligen Ehepartner hat in den letzten Jahren enorm zugenommen.

Gleichzeitig darf aber der eigene Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen durch die Unterhaltszahlungen aber nicht gefährdet werden. So steht jedem ein angemessener Selbsterhalt zu, der ein gewisses Mindesteinkommen absichert.

Unterhaltsansprüche müssen in der Praxis häufig eingeklagt werden. Die Rechtsstreitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten finden dann vor den Familiengerichten statt. Im Falle einer gütlichen Einigung besteht aber auch die Möglichkeit, den Kindes- und Ehegattenunterhalt vertraglich – idealer Weise mit weiteren Regelungen zur Vermögensaufteilung nach der Scheidung – vor einem Notar zu regeln.

Unsere Kanzlei berät Sie hierbei gerne und umfassend. Idealer Weise sollten schließlich direkt sämtliche relevante Punkte abschließend regelt werden.

Erfahren Sie mehr zum Thema Unterhalt:

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Familienunterhalt

Auskunftsanspruch

Bedarf und Bedürftigkeit

Leistungsfähigkeit

Mangelfall

Verwirkung