Zugewinnausgleich

zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist der Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner im Falle einer Scheidung, wenn im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt wurde. Dabei geht es zentral darum, dasjenige Vermögen gerecht aufzuteilen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Schließlich haben beide Ehepartner während der Ehe dazu beigetragen, dass dieses Vermögen erwirtschaftet wurde – sie sollen daher auch zu gleichen Teilen von diesem sogenannten Zugewinn profitieren.

Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur dann durchgeführt, wenn er von einem der Ehepartner beantragt wurde. Da die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Regelfall ist, kommt es recht häufig zum Zugewinnausgleich vor Gericht. Sofern jedoch ein anderer Güterstand festgelegt wurde, kommt der Zugewinnausgleich nicht mehr in Betracht. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich untereinander und außerhalb eines Gerichtssaals zu regeln.

Als Grundlage der Berechnung wird bei jedem der Beteiligten das Anfangs- mit dem Endvermögen verglichen und damit der jeweilige Zugewinn ermittelt. Das Vermögen umfasst dabei sowohl alle Vermögenswerte als auch vorhandene Schulden, die negativ berücksichtigt werden.

Das Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, welches der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß. Hierbei werden auch etwaige Schulden berücksichtigt, sodass als Anfangsvermögen ein negativer Wert angenommen werden kann. Kann bei der Scheidung nicht mehr festgestellt werden, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird vermutet, dass es bei Null Euro lag. Werden langjährige Ehe geschieden, kommt es häufig zu dem Problem, dass Vermögenswerte aufgrund der Inflation nicht mehr dem damaligen Zahlenwert entsprechen. Eine etwaige Geldentwertung wird bei der Ermittlung des Anfangsvermögens daher auch zu berücksichtigen sein.

Das Endvermögen ist dann dasjenige Vermögen, das zum Ende der Ehe besteht. Maßgeblich ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehepartner.

Der Zugewinn stellt demnach die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen dar, wobei er nie einen negativen Wert annehmen kann. Durch einen Vergleich der Zugewinne wird dann festgestellt, welcher der beiden Ehegatten während der Ehe mehr dazugewonnen hat als der andere. Dieser ist dann dazu verpflichtet, dem anderen die Hälfte des Überschusses auszugleichen.

Beispiel: Hat der eine Ehepartner zu Anfang der Ehe ein Vermögen von 100.000 € und ein Endvermögen von 300.000 €, beläuft sich sein Zugewinn auf 200.000 €.

Hat der andere Ehepartner ein Anfangsvermögen in Höhe von 50.000 € und ein Endvermögen von 100.000 €, bemisst sich sein Zugewinn auf 50.000 €.

Es besteht eine Differenz in Höhe von 150.000 € zwischen beiden Zugewinnen. Derjenige Ehepartner mit dem geringen Zugewinn kann daher einen Ausgleich in Höhe von 75.000 € verlangen.

Es kommt also nur auf den jeweiligen Zugewinn an. Nicht von Bedeutung ist es, wer während der Ehe was konkret gezahlt hat oder wer mehr verdient hat als der andere.

Es werden allerdings nicht alle Vermögenspositionen in vollem Umfang im Zugewinnausgleich berücksichtigt. So zählen Erbschaften als sogenannter privilegierter Erwerb stets zum Anfangsvermögen, auch wenn sie während der Ehe erst ausgezahlt wird. Dadurch werden Erbschaften nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen. Außerdem können auch Schenkungen dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Schenkung zur Vermögensbildung vorgesehen und nicht lediglich zur Deckung des Lebensbedarfs gedacht war. Lottogewinne unterliegen allerdings in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich und werden zum Endvermögen gezählt. Gleiches gilt auch für Abfindungs- und Schmerzensgeldzahlungen.

Der Hausrat, welcher im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, wird nicht beim Zugewinn berücksichtigt, es sei denn, einige Gegenstände stehen ausdrücklich im Alleineigentum eines Ehegatten.