Das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind steht beiden Elternteilen automatisch zu, wenn Mutter und Vater bei der Geburt miteinander verheiratet sind oder wenn sie nach der Geburt des Kindes heiraten. Sind die Elternteile nicht verheiratet, hat grundsätzlich die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht.
Aber auch wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann das Sorgerecht von beiden offiziell gemeinsam ausgeübt werden. Dazu ist eine entsprechende Erklärung der Mutter vor dem zuständigen Jugendamt notwendig. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit, dass der Vater sein Sorgerecht gerichtlich gegen den Willen der Mutter einfordert, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Insbesondere in den letzten Jahren ist zu diesem Thema von klagenden Vätern viel erreicht worden.
Das Sorgerecht umfasst alle Lebensbereiche des Kindes. So sind die Sorge für die Person, das Vermögen, die Gesundheit sowie die Vertretung in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten Teil des elterlichen Sorgerechts. Außerdem gehören insbesondere die Erziehung, die Schulbildung, die Betreuung und die Versorgung des Kindes, sowie Entscheidungen über seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Sorgerecht der Eltern.
Das Aufenthaltsrecht stellt dabei den wesentlichen Teil des Sorgerechts für ein minderjähriges Kind dar. Dort wo das Kind lebt, ist sein Lebensmittelpunkt – dort werden schließlich sämtliche Entscheidungen des alltäglichen Lebens getroffen. Wenn sich die Elternteile getrennt haben, besteht daher die Möglichkeit, dass nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge übertragen wird. Das Sorgerecht an sich wird in einem solchen Verfahren aber nicht zwangsläufig entzogen. Darüber hinaus können auch andere einzelne Teile des Sorgerechts, etwa die Vermögenssorge, alleine von einem Elternteil ausgeübt werden.
Durch die Trennung oder Scheidung der Eltern wird das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich aber nicht berührt. Beide Elternteile üben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. In der Regel trifft dann derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Entscheidungen des täglichen Lebens eigenverantwortlich. Nur in Belangen von wesentlicher Bedeutung, wie beispielsweise die Wahl der Schulart, die Eröffnung eines Sparkontos, ein kieferorthopädischer Eingriff oder ein längerer Auslandsaufenthalt, müssen die getrennt lebenden Eltern gemeinsam entscheiden.
Soll im Falle der Trennung oder Scheidung das Sorgerecht jedoch nicht mehr gemeinsam ausgeübt werden, besteht die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil zu übertragen und dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen. Dazu muss ein entsprechender Sorgerechtsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Maßgeblich ist in einem solchen Sorgerechtsverfahren, ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In besonderen Notfällen kann das Gericht auch ohne Sorgerechtsantrag eines Elternteils von Amts wegen in die elterliche Sorge eingreifen und sogar beiden Elternteilen das Sorgerecht entziehen.
Das elterliche Sorgerecht endet automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sowie bei dessen Tod. Weiterhin kann einem Elternteil das Sorgerecht gerichtlich entzogen werden, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre.
Sorgerechtsverfahren sind häufig zeitaufwendig und für die Betroffenen psychisch belastend. Dies gilt vor allem dann, wenn einem Elternteil das Sorgerecht auf behördliche Veranlassung hin entzogen werden kann. Dennoch wird den Betroffenen nach neuer Rechtslage häufig nicht einmal Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Da die gesetzlichen Gebühren den Aufwand der anwaltlichen Vertretung in aller Regel nicht einmal annähernd auffangen, behalten wir uns im Einzelfall vor, unsere Dienste im Rahmen einer Honorarvereinbarung abzurechnen.
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