Leistungsfähigkeit

Sind Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes oder des Ehegatten ermittelt, muss in einem dritten Schritt geschaut werden, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt derart leistungsfähig ist, um die Bedürftigkeit durch Unterhaltszahlungen zu beenden. Die tatsächliche Leistungsfähigkeit setzt damit quasi eine Grenze des Unterhaltsanspruchs – wenn kein Geld vorhanden ist, kann schließlich auch kein Unterhalt gezahlt werden.

Im BGB wurde der Grundsatz festgelegt, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte bzw. Elternteil durch die Unterhaltszahlung nicht in die Lage versetzt werden soll, seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden. Häufig kommt es daher vor, dass der Unterhaltspflichtige gegen den Unterhaltsanspruch einwendet, dass er nicht genug Geld habe – also nicht ausreichend leistungsfähig sei. Natürlich genügt diese Behauptung alleine nicht, um von der Unterhaltspflicht befreit zu werden. Es müssen entsprechende Beweise angeführt werden, die das Gericht berücksichtigen muss. Dazu wurden generelle Grundsätze geschaffen, die die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen festlegen.

In der Regel bildet des Arbeitseinkommen die Grundlage, um die Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Zum Arbeitseinkommen gehören dabei grundsätzlich alle Leistungen, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen werden – neben dem Nettolohn also auch sämtliche Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Sachleistungen wie ein Firmenwagen. Bei Selbstständigen ist die Grundlage für die Leistungsfähigkeit die Einnahme- bzw. Überschussrechnung der letzten drei Jahre.

Wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt, wird in jedem Fall der sogenannte Selbstbehalt berücksichtigt. Der Selbstbehalt ist quasi dazu gedacht, den eigenen Lebensbedarf zu sichern und wird von dem Einkommen abgezogen. Die entsprechende Höhe dieses Eigenbedarfs wird in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Die Höhe des Selbstbehalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist er beispielsweise grundsätzlich niedriger, wenn das Kind noch minderjährig ist. Bei volljährigen Kindern ist der Selbstbehalt höher, da diese eher in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten, als Minderjährige. Außerdem wird berücksichtigt, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. So steht arbeitenden Ehepartnern mehr als Selbstbehalt zur Verfügung, als Arbeitslosen.

So beträgt der notwendige Selbstbehalt beispielsweise:

  • gegenüber einem minderjährigen und unverheirateten Kind:
    • bei einem nicht erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil: 800,- €
    • bei einem erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Elternteil: 1.080,- €
  • gegenüber einem volljährigen und unverheirateten Kind: 1.300,- €
  • gegenüber getrennten lebenden oder geschiedenen Ehegatten: 1.200,- €

(Stand 2015)

Nach Abzug des Selbstbehalts hat man das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt – und damit quasi festgestellt, inwieweit eine Leistungsfähigkeit vorhanden ist.

Zudem kann auch vorhandenes Vermögen herangezogen werden, um die Leistungsfähigkeit festzustellen. Wenn beispielsweise das Arbeitseinkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreichend ist, wird geschaut, ob eventuell vorhandenes Vermögen zu verwerten ist, um die Unterhaltszahlung zu realisieren. Hierbei ist aber das sogenannte Schonvermögen zu belassen.