Kindesunterhalt

Eltern sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Kindesunterhalt hängt es zentral davon ab, ob das Kind minderjährig oder volljährig ist. Außerdem kommt es darauf an, ob das Kind mit den beiden Elternteilen zusammen wohnt, ob es nur bei einem Elternteil lebt oder einen eigenen Hausstand hat. Unterhaltsfragen werden insbesondere dann kompliziert, wenn gleichzeitig Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, die gegebenenfalls aus verschiedenen Beziehungen stammen, gezahlt werden muss. Weigert sich das pflichtige Elternteil für den Kindesunterhalt aufzukommen, sind Konflikte quasi vorprogrammiert.

Kindesunterhalt soll Lebensgrundlage sichern

Der Kindesunterhalt soll die Lebensgrundlage von Kindern sicherstellen, die sich noch nicht selber versorgen können. Gleichzeitig soll ihnen ein Start in das Erwerbsleben ermöglicht werden, indem die Ausbildung abgesichert wird. Die Eltern haben im Gegenzug später unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternunterhalt. Dennoch birgt der Kindesunterhalt regelmäßig ein großes Konfliktpotential. Wie viel genau und unter welchen Umständen von wem gezahlt werden muss, ist oftmals unklar.

Wer sich diesbezüglich das Gesetz zur Hand nimmt, wird auch nicht wirklich schlauer. Man findet hierin allenfalls die gesetzlichen Grundlagen zum Kindesunterhalt – aber nichts zur konkreten Höhe. So steht im BGB nur, dass Unterhalt erhält, wer bedürft ist. Soweit ein Elternteil das minderjährige Kind betreut, erfüllt es regelmäßig die Unterhaltspflicht durch die, Unterkunft, Erziehung und Pflege des Kindes. Nimmt ein Elternteil nicht derart an der Erziehung teil, schuldet er den sogenannten Barunterhalt. Das Gesetz legt dabei nur fest, dass Minderjährigen ein sogenannten Mindestunterhalt zusteht, der sich an dem derzeit geltenden Existenzminimum orientiert.

Leitlinien regeln die Unterhaltshöhe

Daher haben sich die Familiengerichte auf Leitlinien geeinigt, an denen sie ihre Entscheidungen zum Kindesunterhalt orientieren. Diese Leitlinien werden auch „Düsseldorfer Tabelle“ genannt. Zwar ist diese Tabelle nicht verbindlich, die meisten Familiengerichte verwenden sie jedoch, um den Kindesunterhalt festzulegen. Ergänzt wird diese Berechnung durch lokale Bestimmungen der Oberlandesgerichte. Die Düsseldorfer Tabelle enthält eine detaillierte Auflistung von Unterhaltsbeträgen, die jeweils nach Kindesalter und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen differenziert. Zum Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Nettoeinkünfte, von denen der sogenannte Selbstbehalt abgezogen wird.

Der Kindesunterhalt steigt proportional mit dem Kindesalter, da man davon ausgeht, dass ältere Kinder eine aufwendigere Lebensgestaltung haben. So benötigen sie beispielsweise mehr Kleidung und Essen als Kleinkinder. Zudem steigt der Unterhaltssatz mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen – wer mehr Geld zur Verfügung hat, soll seinem Kind also auch mehr zur Verfügung stellen.

Keine Altersgrenze für Kindesunterhalt

Theoretisch gibt es kein Höchstalter, ab dem kein Kindesunterhalt mehr gewährt werden muss. Allerdings sind Fälle, in denen volljährigen Kindern mit abgeschlossener Ausbildung Unterhalt gewährt werden muss, ziemlich selten. Klassischerweise fällt Kinderunterhalt dann an, wenn das Kind noch minderjährig ist oder sich in der Ausbildung befindet.

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Unterhalt für ein minderjähriges Kind

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