Unterhalt für ein minderjähriges Kind

Bei minderjährigen Kindern ist die Unterhaltspflicht relativ einfach zu bejahen – im Grundsatz kann die Unterhaltspflicht daher selten erfolgreich abgestritten werden. Der Grund dafür ist, dass minderjährige Kinder grundsätzlich nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt alleine aufzukommen. Sind sie noch schulpflichtig oder befinden sich in einer Berufsausbildung, macht dies einen zeitgleichen Vollzeitjob unmöglich. Eine Ausnahme liegt entweder dann vor, wenn auf den Namen des Kindes größere Vermögenswerte angelegt sind, von deren Erträgen das Kind eigenständig leben kann oder wenn das Kind einer ausreichend gezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht – das wird jedoch eher selten der Fall sein.

Lebt das minderjährige Kind bei seinen Eltern, gewähren diese den Unterhalt grundsätzlich durch Nahrung, Unterkunft und diverse andere alltägliche Leistungen. Lebt es nur bei einem Elternteil, schuldet der andere Elternteil demjenigen, der den sogenannten Naturalunterhalt gewährt, den sogenannten Barunterhalt. Damit ist er zur Zahlung eines angemessenen Betrages verpflichtet.

Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese wird in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert und berücksichtigt damit aktuelle Schwankungen, beispielsweise der Inflation. Die Tabelle enthält elf Einkommensstufen des Unterhaltspflichtigen und drei Altersgruppen der minderjährigen Kinder. Außerdem enthält sie auch eine Bedarfsgruppe für volljährige Kinder, sofern diese noch in Haushalt der Eltern leben.

Anhand des monatlichen bereinigten Nettoeinkommens ist zu ermitteln, in welche Einkommensstufe der Unterhaltspflichtige fällt. Das bereinigte Einkommen des Elternteils besteht aus dem Nettoeinkommen, von dem 5%  pauschal sowie die Summe etwaig zu tilgender Darlehen abgezogen werden. Davon wird noch der sogenannte Selbstbehalt abgezogen. Dies ist der Betrag, den die Eltern quasi zur Sicherung des eigenen Unterhalts benötigen – das Existenzminimum. Bei minderjährigen Kindern liegt der Selbstbehalt der Eltern bei 1.000 €, bei Erwerbslosen gilt ein Selbstbehalt von 800 €.

Schließlich wird das Kind der jeweiligen Altersgruppe zugeordnet und damit der konkrete Unterhaltsbetrag ermittelt. Durch diesen Aufbau der Düsseldorfer Tabelle wird berücksichtigt, dass der Lebensstandard der Kinder regelmäßig in dem Maße steigt, wie das Elternteil mehr Einkommen zur Verfügung hat. Zudem wird auch berücksichtigt, dass mit steigendem Alter des Kindes auch dessen Bedarf an Kleidung und Essen steigt.

Kindergeld wird angerechnet

Das Kindergeld wird auf den Kindesunterhalt hälftig bedarfsdeckend angerechnet, wenn das Kind bei einem Eltern im Haushalt lebt. Bei fremdbetreuten Minderjährigen wird es voll angerechnet. Wichtig ist, dass der Unterhaltspflichtige einem minderjährigen Kind stets den Mindestunterhalt schuldet. Dies ist der aus der untersten Tabellenstufe ersichtliche Unterhaltsbetrag. Ist der Unterhaltspflichtige nicht zur Zahlung dieses Betrages in der Lage, muss er grundsätzlich einen zusätzlichen Neben- bzw. Minijob ausüben oder sogar auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle wechseln.

Reichen die Einkünfte des Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht zur Abdeckung der Unterhaltsansprüche mehrerer minderjähriger Kinder aus, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Sodann ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, bei der der Kindesunterhalt anteilig auf die Kinder unter Berücksichtigung deren Lebensalter verteilt wird.