Ablauf des Bußgeldverfahrens


Das Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktion bekommt der Betroffene mit Zustellung des Bußgeldbescheides zu spüren. Im Normallfall erhält der Betroffene zuvor einen sogenannten Anhörungsbogen, aus dem der gegen ihn erhobene Vorwurf hervorgeht. Der Betroffene kann, sich zu dem Vorwurf äußern, eine Verpflichtung hierzu besteht indes nicht. Grundsätzlich empfiehlt es sich, keine Angaben zu machen und einen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Einsichtnahme in die Bußgeldakte zu beauftragen. Denkbar wäre beispw., dass der von der Behörde Angeschriebene, nicht der Fahrzeugführer war. Sollte sich etwa herausstellen, dass das Fahrzeug im Vorfallszeitpunkt von einem nahen Angehöriger geführt wurde, so stünde dem Empfänger des Anhörungsbogens ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Die Behörde muss dann im Hinblick auf die laufenden Verjährungsfristen die Entscheidung treffen, ob sie einen Bußgeldbescheid erlassen will, oder nicht. Hiergegen muss der Betroffene binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, sofern er sich gegen den Bescheid wehren möchte. Tut er dies nicht, wird der Bescheid rechtswirksam und die Rechtsfolgen sind nicht mehr abänderbar. Nur in engen Ausnahmefällen kommt bei Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Kommt es auch nach Erlass des Bußgeldbescheides nicht zu einer Verfahrenseinstellung, dann wird die Bußgeldstelle die Sache an das zuständige Amtsgericht weitergeben, dort wird dann ggf. erneut eine Verfahrenseinstellung geprüft oder ein Termin zu Hauptverhandlung bestimmt. Hält das Gericht nach der Beweisaufnahme die Schuld für erwiesen, ergeht ein Urteil gegen den Betroffenen. Dagegen kann unter Umständen Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Das Gericht kann den Betroffenen zudem freisprechen, wenn es die Schuld nicht für erwiesen hält. Viel häufiger kommt es indes zu Verfahrenseinstellungen.