Messverfahren

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Die meisten Bußgeldbescheide betreffen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Dem Vorwurf liegt daher immer ein Messvorgang zugrunde, der den Nachweis des Tempoverstoßes führen soll. Auch bei Abstandsunterschreitungen kommen in der Regel Videoaufzeichnungen zum Einsatz, da sich nur so die Strecke und Dauer der Unterschreitung verlässlich überprüfen lassen. Bei Rotlichtverstößen kommen den technischen Überwachungen vor allem dann besondere Bedeutung zu, wenn es um den Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes geht. Denn nur eine verlässliche technische Aufzeichnung kann nachweisen, ob die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war.

Reicht es, die Richtigkeit der Messung zu bestreiten?

In Deutschland kommt mittlerweile eine ganze Reihe von verschiedensten Messsystemen zum Einsatz. Man kann davon ausgehen, dass alle eingesetzten Messsysteme von der Rechtsprechung als sogenannten standardisierte Messverfahren anerkannt sind. Die Rechtsprechung geht insoweit davon aus, dass diese Systeme grundsätzlich einwandfrei funktionieren. Es reicht insoweit nicht mehr aus, die Messung an sich in Frage zu stellen, der Betroffene muss vielmehr konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ausnahmsweise eine fehlerhafte Messung ergeben kann. Dies ist in aller Regel auch die Voraussetzung dafür, dass das Gericht die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen lässt.

Was kann konkret gegen die Messung eingewendet werden?

Bei einzelnen Messmethoden gibt es im Grundsatz zwei Angriffsbereiche. Zunächst ist immer zu prüfen, ob das jeweilige Messgerät ordnungsgemäß installiert und in Betrieb genommen worden ist. Um dies festzustellen, muss in der Regel der zuständige Messbeamte geladen und als Zeuge vernommen werden. Der Messbeamte muss zunächst grundsätzlich dafür qualifiziert gewesen sein, das betreffende Gerät zu installieren und zu bedienen. Dies muss er in der Regel durch entsprechende Schulungsnachweise darlegen. Sodann muss der Messbeamte darlegen, dass er das Gerät entsprechend der jeweiligen Bedienungsanleitung in Betrieb genommen und die Funktionstüchtigkeit der Anlage überprüft hat. Hierzu gehört zum Beispiel in aller Regel, dass der Messbeamte die Eichung und die Siegelmarken am Gerät in Augenschein genommen und auf Unversehrtheit geprüft hat.

Zudem können die generelle Betriebstauglichkeit und der konkrete Einsatz beim Messvorgang auf Unzulänglichkeiten überprüft werden. So kann es durchaus sein, dass ein Gerät nach einer erforderlichen Reparatur nicht wieder geeicht wurde. Messfehler können sich zudem aus der konkreten Messsituation ergeben, beispielsweise, weil eine Reflektion der Messvorgang verfälscht hat.

Eine Verteidigungsstrategie muss natürlich immer auf die typischen Fehlerquellen des jeweiligen Messsystems abgestimmt werden. Hierzu gibt es zwischenzeitlich eine große Anzahl von wissenschaftlichen Ausarbeitungen und viele Gerichtsurteile. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Behörden die Messungen in aller Regel schon selbst auf mögliche Fehler überprüfen und viele fehlerhafte Messungen insoweit von vornherein aussortieren. Dennoch kann man sich natürlich nicht darauf verlassen, dass alle Messfehler festgestellt und von Amts wegen berücksichtigt werden.