Mobiltelefon / Handy

Selbst im Zeitalter von Freisprechanlagen und Bluetooth hat der § 23 Abs. 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) noch Bestand. Diese Vorschrift untersagt Fahrzeugführern (auch Radfahren) die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt; bei Kraftfahrzeugen auch, wenn sie unter laufendem Motor stehen. Danach ist das Telefonieren mit dem Mobiltelefon bei laufendem Motor auf einem Seitenstreifen der Autobahn oder Kraftstraße ebenso wenig erlaubt, wie beim Warten vor einer roten Ampel. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die über ein Start-Stop-System verfügen, da sich der Motor in Standphasen (z.B. beim Ampelstopp) automatisch abstellt.

Begriff der Benutzung

Hierunter fällt nicht nur das Telefonieren als solches, sondern nach dem Wortlaut der Vorschrift die „Benutzung“. Davon sind sämtliche Bedienungsfunktionen erfasst, soweit das Telefon hierzu in der Hand gehalten wird. Diese können vielfältig sein. Exemplarisch werden folgende Benutzungsarten genannt:

  • Ablesen einer Rufnummer vom Display
  • Ablesen der Uhrzeit
  • Wegdrücken eines eingehenden Anrufs
  • Nutzung des Mobiltelefons als Diktiergerät
  • Nutzung des Mobiltelefons als Navigationsgerät
  • Nutzung des Mobiltelefons zur Internetabfrage
  • Nutzung des Mobiltelefons als Kamera
  • Versenden von SMS und WhatsApp

Bestraft wird letztlich jedwede Art der Benutzung, um Ausreden keinen Raum zu verschaffen.

Freisprecheinrichtungen

Freisprecheinrichten sind erlaubt, da hier das Telefon nicht mit der Hand bedient wird. Dies umfasst auch die Ausführung telefonspezifischer Funktionen – man darf also über eine Freisprecheinrichtung auch eine Telefonnummer per Sprachbedienung des Telefons wählen.

Sanktion

Als Sanktion gegen eine verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons droht ein Bußgeld in Höhe von EUR 60,00 (bei Radfahrern EUR 25,00). Zudem erfolgt die Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister in Flensburg.

Verteidigung

Fehlen konkrete Beweismittel, ist der Nachweis seitens der Behörden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt, oftmals schwierig zu erbringen. So reicht etwa die  Aussage eines Polizeibeamten, der Betroffene habe aber eine Handbewegung zum Ohr gemacht, regelmäßig für eine Überführung nicht aus. Als Betroffener empfiehlt es sich daher, rechtzeitig fachkundigen anwaltlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten in dem Bußgeldverfahren überprüfen zu lassen.