Wenn sich der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit konkretisiert hat und mit einer Verurteilung zu rechnen ist, stellt sich auf der Ebene der Rechtsfolgen oft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Fahrverbot umgangen werden kann.
Wann kann von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden?
Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann abgesehen werden, wenn sich die Verhängung für den Betroffenen als unzumutbare Härte darstellen würde. Ob die Voraussetzungen für ein Absehen vorliegen, muss daher immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles geprüft und entschieden werden. In der Praxis finden sich vor allem die folgenden typischen Fallkonstellationen:
Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen
In diesen Fällen muss der Betroffene konkret darlegen, welche nachteiligen Folgen die Verhängung des Fahrverbotes für seine Berufsausübung haben wird. Es reicht daher nicht aus, wenn der Betroffene nur die Befürchtung äußert, er könne im Fall des Verbotes seinen Job verlieren (OLG Hamm,3 Ss OWi 327/04). Der Betroffene wird eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen müssen, aus der der drohende Arbeitsplatzverlust hervorgeht. Reicht dem Gericht dies nicht aus, muss der Arbeitgeber ggf. als Zeuge vernommen werden.
Bei Berufsfahrern wie Busfahrern oder Taxifahrern liegen die drohenden beruflichen Konsequenzen in aller Regel auf der Hand. Allerdings ist auch hier immer zu berücksichtigen, dass die Betroffenen für die Abgeltung des Fahrverbotes grundsätzlich ihren Urlaub einsetzen könnten. Sofern dies aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten nicht möglich sein sollte, muss der Betroffene dies darlegen und unter Beweis stellen. Handelt es sich bei dem Berufsfahrer um einen Wiederholungstäter, kann das Absehen vom Fahrverbot ebenfalls ausgeschlossen sein (OLG Karlsruhe, Ss 18/04).
Absehen vom Fahrverbot wegen langem Zeitablauf
Wenn zwischen der vorgeworfenen Tat und der gerichtlichen Entscheidung eine langer Zeitraum vergangen ist, können die Gerichte nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte von der Verhängung des Fahrverbotes absehen. Der maßgebliche Zeitablauf wird in aller Regel mit zwei Jahren angegeben, dies ist allerdings nur ein Anhaltspunkt, die Umstände des Einzelfalls können auch einen längeren oder kürzeren Zeitrahmen rechtfertigen. Die Richter werden sich immer mit der Frage zu beschäftigen haben, ob das Fahrverbot seine erzieherische Wirkung auf den Betroffenen trotz des Zeitablaufs noch entfalten kann. Eine große Rolle wird dabei die Frage spielen, ob der Betroffene in der Zeit nach dem Vorwurf wieder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Absehen vom Fahrverbot aus sonstigen Gründen
Eine unzumutbare Härte für den Betroffenen kann sich auch immer aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Was keinesfalls für ein Absehen vom Fahrverbot ausreicht, sind eine geständigen Einlassung oder die Tatsache, dass der Betroffene bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Denkbar sind dagegen Fälle, in denen der Betroffene krankheitsbedingt auf das Fahrzeug angewiesen ist, weil er seine Behandlungsstätten nicht in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.
Führt das Absehen vom Fahrverbot zu einer Erhöhung des Bußgeldes?
§ 4 Abs. 4 BKatV regelt, dass das Bußgeld angemessen erhöht werden soll, wenn ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen wurde. Es handelt sich somit um eine Sollvorschrift, von der die Gerichte in der Praxis kaum abweichen. Die Frage der Angemessenheit der Erhöhung muss daher vom Richter aufgrund der Einzelumstände festgelegt werden. Der Richter hat hier ein gewisses Ermessen, er kann das Bußgeld also moderat anheben, ggf. aber auch verdoppeln oder verdreifachen. Die Obergrenze liegt gem. § 17 OWiG bei 1000 Euro.