Fahrverbot: Wirksamkeit und Tilgung

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Wann wird ein Fahrverbot wirksam?

Wirksam wird ein Fahrverbot, wenn die zugrunde liegende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Urteil, Strafbefehl) rechtskräftig wird. Ein Bußgeldbescheid wird nach zwei Wochen ab Zustellung rechtskräftig, sofern der Betroffene keinen Einspruch eingelegt hat. Ist ein Einspruch erfolgt, kann die Rechtskraft jederzeit durch Rücknahme des Einspruch herbeigeführt werden. Wird über die Sache gerichtlich entschieden, dann steht dem Betroffenen noch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Wird diese eingelegt, wird die Rechtskraft bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (OLG) herausgezögert.

Besonderheiten gelten noch bei den sogenannten privilegierten Fahrverboten nach § 25 Abs. 2a StVG. In diesen Fällen räumt der Gesetzgeber den Betroffenen eine Schonfrist von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung ein, binnen der er den Führerschein in amtliche Verwahrung geben kann. Gibt der Betroffene den Führerschein nicht binnen der 4-Monatsfrist ab, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes mit Fristablauf ein.

Da diesen Fragen im Einzelfall sehr kompliziert sein können und das Risiko des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besteht, sollten Sie sich immer anwaltlichen Rat holen.

Wann wird ein Fahrverbot getilgt?

Ein Fahrverbot wird nur dann getilgt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Der Führerschein muss also bei einer zuständigen Stelle (z.B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizeidienststelle) abgegeben werden. Welche Stelle in Ihrem Fall die richtige ist, sollten Sie immer vorher erfragen. Gerade Polizeidienststellen sind häufig nicht bereit, die Führerschein entgegen zunehmen. Dies kann sehr ärgerlich sein, wenn man die Hinterlegung zeitlich eingeplant hat, den Führerschein dann aber “nicht los wird”.

Man kann den Führerschein auch einschicken, allerdings beginnt die Tilgung erst ab Eingang bei der Behörde. Aufgrund der unzuverlässigen Postlaufzeiten bestehen hier Risiken.

Wichtig ist, dass der Betroffene alle auf ihn von einer deutschen Behörde zugelassenen Führerscheine in amtliche Verwahrung gibt. Hat der Betroffene beispielsweise auch einen internationalen Führerschein und gibt das entsprechende Dokument nicht ebenfalls in Verwahrung, dann wird das Fahrverbot nicht getilgt.