Nachehelicher Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte ist ebenfalls unterhaltsberechtigt, wenn er aus Altersgründen seinen Lebensbedarf durch eigene Arbeit nicht mehr decken kann und auch nicht mehr erwartet werden kann, der der arbeitslose Ehegatte noch eine angemessene Arbeitsstelle findet. Unter diesen Umständen kann daher ein nachehelicher Unterhalt wegen Alters gezahlt werden.

Grundsätzlich ist ein arbeitsloser Ehegatte verpflichtet, sich auszubilden, fortzubilden oder umschulen zu lassen, wenn er in seiner erlernten Tätigkeit keine Beschäftigung mehr finden kann. Es kommt bei der Beurteilung, ob diese Maßnahmen sinnvoll und zumutbar sind, aber stets auf den Einzelfall an. So ist zu berücksichtigen, welche berufliche Vorbildung besteht, wie lange eine früher ausgeübte Tätigkeit bestand und die lange die Dauer der Unterbrechung ist. Insbesondere kommt es aber auch auf das Alter des gegebenenfalls unterhaltsberechtigten Ehepartners an. So sind die Chancen am Arbeitsmarkt, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten mit steigenden Alter grundsätzlich negativ einzuschätzen.

Dabei gibt es zwar keine starren Altersgrenzen – ein kritisches Alter dürfte aber wohl mit 55 Jahren beginnen. Mit einem Alter von 65 Jahren ist grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit mehr zu erwarten. Wichtig ist, dass das Alter die Ursache dafür ist, dass die Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten ist. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, ob während der Ehe noch einer Arbeit nachgegangen wurde oder nicht. Der maßgebliche Zeitpunkt kann zum einen die Scheidung selbst oder zum anderen die Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sein. Wenn der Unterhaltsberechtigte also bereits im Zeitpunkt der Scheidung ein Alter erreicht hat, aufgrund dessen ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten ist, wird nachehelicher Unterhalt wegen Alters gezahlt. Das gleiche gilt, wenn nach der Scheidung zunächst die gemeinsamen Kinder betreut und gepflegt wurden. Wenn die Kinder keine derart umfangreiche Betreuung mehr benötigen, ist dem betreuenden Elternteil grundsätzlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten – ausnahmsweise aber nicht, wenn dies aufgrund des Alters nicht mehr möglich ist.

Es gelten aber die üblichen Regeln zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Alters. So kann der Unterhalt ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn eine Ehe von kurzer Dauer war. Hierbei spielt es aber unter Umstände eine wichtige Rolle, wenn die Ehe erst in einem fortgeschrittenen Lebensalter geschlossen wurde. So rechtfertigt eine sogenannte Altersehe zwar einerseits, dass auch eine kurze Dauer der Ehe zu Unterhaltsansprüchen führen kann. Anderseits muss das fortgeschrittene Alter zu Beginn der Ehe beim konkreten nachehelichen Unterhalt wegen Alters auch einschränkend berücksichtigt werden.

Derjenige, der den nachehelichen Unterhalt wegen Alters geltend macht, muss vor Gericht nachweisen, dass er aufgrund seines Alters und der konkreten Arbeitsmarktsituation keine zumutbare Arbeit mehr erhalten kann. Im Einzelfall kann ein solcher Nachweis schwierig zu erbringen sein.