Geschiedenenunterhalt

Während der einjährigen Trennungszeit soll der unterhaltsberechtigte Ehegatte versuchen, die eigene wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erreichen. Dazu steht ihm während des Trennungsjahres der Trennungsunterhalt gesetzlich zu – auf diesen kann schließlich auch nicht wirksam verzichtet werden.

Sollte der unterhaltsberechtigte Ehegatte jedoch nicht in der Lage sein, nach dem Trennungsjahr eigene und ausreichende Erwerbseinkünfte zu erzielen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Geschiedenenunterhalt zu gewähren ist – dieser ist aber herabgesetzt und erfolgt meist zeitlich begrenzt. So wurde mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 unter anderem der bis dahin auf Lebenszeit angelegte nacheheliche Unterhalt abgeschafft. Auf diese Weise wurde der Geschiedenenunterhalt den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel in Deutschland angepasst. Von nun an gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach der unterhaltsberechtigte Ehepartner nach der Scheidung schnellstmöglich wieder einen Job aufnehmen soll, um für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht daher nur, wenn sich der Ehegatte nach der Scheidung nicht selber versorgen kann.

Für Geschiedenenunterhalt muss ehebedingter Grund vorliegen

Die Ermittlung des Geschiedenenunterhalts folgt schließlich einem ganz anderen Prinzip. Es muss zunächst ein ehebedingter Grund zur Zahlung von Unterhalt bestehen. Dazu gehören beispielsweise Krankheit, Alter, Kinderbetreuung oder ehebedingte Nachteile wegen der Unterbrechung der beruflichen Laufbahn. Der Geschiedenenunterhalt ist dazu gedacht, den ehebedingten Nachteil auszugleichen. Daneben kann auch ein Anspruch auf den sogenannten Aufstockungsunterhalt bestehen.

Der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen, also grundsätzlich auch am Einkommen des geschiedenen Partners. Dabei ist aber nur das sogenannte prägende Einkommen während der Ehezeit relevant. Standen beispielsweise 15% des Einkommens nicht zur Verfügung, weil ein Darlehen beglichen wurde und noch wird, haben diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitgeprägt und sich daher nicht zu berücksichtigen.

Die Höhe richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten

Die Höhe des Geschiedenenunterhalts lässt sich nicht wie der Kindesunterhalt anhand einer Tabelle errechnen. Ob ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht, ist nach Billigkeitsgesichtspunkten festzustellen. Der Anspruch ist grundsätzlich zeitlich befristet und auch der Höhe nach begrenzt – davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Wenn beispielsweise während der Ehe deutlich länger als 20 Jahre nur ein Einkommen des Ehepartners den Lebensstandard gesichert hat, rechtfertigt dies die Gewährung von Geschiedenenunterhalt. Grundsätzlich besteht aber schon während der Trennung, also noch vor der rechtskräftigen Scheidung der Ehe, die Verpflichtung, eine Ganztagstätigkeit auszuüben, um ehebedingte Nachteile möglichst auszugleichen. Ausnahmen bestehen nur, wenn das jüngste Kind noch keine drei Jahre als ist, oder krankheitsbedingte Gründe eine Ganztagstätigkeit ausschließen.

Unterhaltsrechtliche Richtlinien sind maßgeblich

Aus den Unterhaltsrechtlichen Richtlinien lässt sich die Höhe des Geschiedenenunterhalts ermitteln. Grundlage des Geschiedenenunterhalts ist dabei das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Jedem Ehepartner steht aber der sogenannte Selbstbehalt zu, der vom Einkommen abzuziehen ist und beim Unterhalt unberücksichtigt bleibt. Sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind 4/7 des Nettoeinkommens als Unterhalt zu gewähren. Falls beide Ehegatten erwerbstätig sind, beträgt der Unterhalt 4/7 der Differenz beider Einkommen. Diese Berechnung ist jedoch nicht zwingend. In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann individuell vereinbart werden, wann, wie viel und wie lange der Unterhalt gewährt wird. Es kann ebenfalls ein kompletter Verzicht des Geschiedenenunterhalts erklärt werden, solange nicht der Staat sonst für die Lebenserhaltungskosten, etwa durch Arbeitslosengeld II, aufkommen muss.

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Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Nachehelicher Unterhalt wegen Alters

Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit

Nachehelicher Unterhalt wegen Ausbildung

Aufstockungsunterhalt

Billigkeitsunterhalt