Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Der nacheheliche Unterhalt wegen Kindesbetreuung ist die häufigste Form des nachehelichen Unterhalts. Er wird nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen gewährt, da nach der Scheidung grundsätzliche jeder Ehegatte für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen muss. Betreut der geschiedene Ehegatte jedoch ein gemeinsames Kind, braucht er im Sinne des Gesetzes erst dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn das betreute Kind drei Jahre alt ist. Werden mehrere Kinder betreut, kommt es auf das Alter des jüngsten Kindes an. Bis dahin erhält das betreuende Elternteil den nachehelichen Unterhalt wegen der Kindesbetreuung. Sobald das Kind dann das dritte Lebensjahr vollendet hat, muss der betreuende Elternteil aber eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, beim Familiengericht eine Verlängerung des nachehelichen Unterhalts wegen Kindesbetreuung zu beantragen. Im Einzelfall müssen dazu bestimmte Billigkeitsgründe vorliegen, die eine weitere Zahlung rechtfertigen. Solche Gründe können zum einen kindesbezogen sein, etwa wenn wegen einer Erkrankung ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Zum anderen können die Gründe auch das betreuende Elternteil betreffen, etwa wenn dieser mehrere Kinder betreuen muss. Diese Gründe spielen auch bei der Beurteilung, ob dem betreuenden Elternteil eine Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung zugemutet werden kann, eine Rolle.

Grundsätzlich sollte der betreuende Elternteil jedoch damit rechnen, dass er mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Die konkrete Tätigkeit hängt jedoch davon ab, welches Betreuungsangebot für das Kind vorhanden ist und was dem Kind und Elternteil zugemutet werden kann.

Dabei ist stets der Einzelfall zu berücksichtigen. Pauschal kann nicht beurteilt werden, welche konkrete Beschäftigung dem betreuenden Elternteil zugemutet werden kann. So entschied der BGH beispielsweise, dass einer Mutter dreier Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren weiterhin nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung gezahlt werden muss. Als Gründe hierzu brachte die Mutter vor, dass sie den jüngsten Sohn täglich beim Erledigen der Hausaufgaben betreuen und die Kinder mehrmals die Woche zum Sport fahren müsse. Weil die Familie in einem ländlichen Gebiet wohnt, war weder ein ausreichender Nahverkehr, noch Sport- und Betreuungsmöglichkeiten in der Nähe verfügbar. Der Mutter kann in einem solchen Fall keine Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden. Ein Umzug oder Wechsel der Sportmöglichkeit ist den Kindern ebenfalls nicht zumutbar, da die Kinder an diesem Ort schon zum Sport gegangen sind, als die Ehe noch bestand.

Von der Mutter kann in diesem Fall jedoch eine Teilzeittätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden zugemutet werden, während die Kinder in der Schule sind. Dieses fiktiv mögliche Einkommen wird bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter keine Beschäftigung aufnimmt.