Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit

Ist ein geschiedener Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung oder bei Wegfall eines anderen nachehelichen Unterhaltsanspruchs, etwa bei Kindesbetreuung, wegen einer Krankheit nicht mehr erwerbsfähig, kann er von seinem früheren Ehegatten nachehelichen Unterhalt verlangen. Dazu muss es sich um eine nicht nur vorübergehende Krankheit handeln, die eine gewisse Dauer anhält – gewiss muss sie aber nicht unheilbar sein.

Eine Krankheit, die einen nachehelichen Unterhaltsanspruch auslösen kann, kann auch eine Alkohol- , Drogen- oder Tablettenabhängigkeit sein. Dazu ist jedoch notwendig, dass eine Entgiftung in Anspruch genommen wird. Wirkt der Erkrankte in diesen Fällen trotz Aufforderung nicht an seiner Genesung mit, entfällt sein Unterhaltsanspruch. Um sich vor Gericht auf eine Krankheit berufen zu können, sollte stets ein ausführliches medizinisches Gutachten, bestenfalls von einem entsprechenden Facharzt, vorgelegt werden. Es muss umfassend dargelegt und bewiesen werden, dass die Krankheit der Grund dafür ist, dass keine Erwerbstätigkeit wahrgenommen werden kann. Klassische Beispiele sind etwa Krebs, Multiple Sklerose oder schwere Depressionen. Einfache Atteste eines Hausarztes werden den Anforderungen in der Regel nicht gerecht. Es soll dadurch vermieden werden, dass der Unterhalt zu Unrecht in Anspruch genommen wird.

Auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings ist eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs möglich, wenn die Krankheit mutwillig herbeigeführt wurde oder wenn eine mögliche Behandlung verweigert wird. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, wann die Krankheit entstanden ist. So besteht der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch dann, wenn die Krankheit bereits vor Eheschließung bestand. Vom nachehelichen Unterhalts werden jedoch keine Krankheiten erfasst, die erst nach der Scheidung entstanden und ausgebrochen sind.

Dem nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit kommt aufgrund der ehelichen Solidarität eine gesteigerte Bedeutung zu. Bei langer Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zukunft kann daher von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs abgesehen werden. Eine spätere Abänderung kann durch eine gerichtliche Entscheidung trotzdem herbeigeführt werden. Gleichzeitig besteht neben der ehelichen Solidarität auch das Gebot der Eigenverantwortlichkeit und der gegenseitigen Rücksichtnahme. So ist grundsätzlich jeder der ehemaligen Ehegatten dazu verpflichtet, für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen. Besteht daher die Möglichkeit, zumindest eine Teilzeit- oder geringfügige Tätigkeit nachzugehen, muss diese auch in Anspruch genommen werden. Anderenfalls wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen Krankheit um das fiktive Einkommen gekürzt.

Die Gerichte entscheiden immer im Einzelfall. Pauschale Äußerungen, wie hoch der Unterhalt ausfällt, lassen sich daher nicht machen. Grundsätzlich sind aber sämtliche unterhaltsrechtliche Richtlinien bei der Höhe und Dauer des Anspruchs von Bedeutung.