Nachehelicher Unterhalt wegen Ausbildung

Schließlich kann auch nachehelicher Unterhalt gezahlt werden, wenn sich ein Ehepartner in einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung befindet. So ist es nicht unbedingt unüblich, dass nach der Heirat eine Ausbildung nicht abgeschlossen oder eine Ausbildung gänzlich nicht in Angriff genommen wird, da sich zunächst einer um den Haushalt und die Kindererziehung kümmern musste.

Scheitert die Ehe dann, besteht dann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Ausbildung, wenn die Berufsausbildung vor oder während der Ehe abgebrochen oder die Ausbildung wegen der Ehe unterlassen wurde. Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch bestehen, wenn eine Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile erfolgen soll. Dazu muss der Grund der fehlenden Ausbildung mit der Eheschließung in einem Zusammenhang stehen. Klassisches Beispiel ist, dass der eine Ehepartner die Familie finanziell absichern, sodass sich der andere Partner um die Kindererziehung kümmern kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine während der Ehe mit Zustimmung des Partners aufgenommene Ausbildung nach der Scheidung mit nachehelicher finanzieller Unterstützung fortzusetzen.

Die Rechtsprechung setzt allerdings einen strengen Maßstab für den Unterhaltsanspruch fest. So muss der Ausbildungswunsch vor oder während der Ehe tatsächlich bestanden haben und nur aufgrund der Ehe oder der Kindeserziehung nicht weiterverfolgt worden sein. Wenn schlicht kein Interesse oder keine Notwendigkeit in der Ausbildung gesehen wurde, reicht das nicht aus, um den Unterhaltsanspruch zu begründen. Teilweise wird auch verlangt, dass während der Ehe schon Maßnahmen getroffen wurden, die eine Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht hätten.

Entscheidend für den nachehelichen Unterhalt ist, dass die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zeitnah aufgenommen wird. Passiert das nicht, läuft der unterhaltsberechtigte Partner Gefahr, so behandelt zu werden, als sei er arbeitslos. Es kann dann passieren, dass ihm vorgeworfen wird, dass er sich nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle kümmern würde. Ihm würde dann das Einkommen beim Unterhaltsanspruch angerechnet, was er aus dem mit der Maßnahme möglichen Beruf erzielen könnte. Der Unterhaltsanspruch kann dann möglicherweise komplett entfallen. In dieser Praxis wird der Grundsatz deutlich, dass sich jeder Ehepartner nach der Scheidung um seinen Lebensunterhalt selber kümmern muss.

Die Unterhaltszahlungen umfasst neben den Ausbildungskosten auch die laufenden Lebenshaltungskosten und ist bis zum regulären Abschluss zeitlich begrenzt. Das Ziel der Ausbildung muss die wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehepartners sein. Sie muss zielstrebig getrieben und zügig abgeschlossen werden. Die Rechtsprechung verlangt zudem, dass die konkrete Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und die Chance einer Berufsausübung bestehen muss. Dazu muss nicht zwingend eine abgebrochene Berufsausbildung neu in Angriff genommen werden. Es kann auch ein gänzlich neuer Berufszweig angestrebt werden. Trotzdem besteht der Unterhaltsanspruch aber normalerweise nur für eine erstmalige und in ihrer sozialen Einordnung angemessene Berufsausbildung.