
Der Zeitpunkt, an dem der Käufer den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen hat, wird als Fälligkeit bezeichnet. Im Rahmen der Vertragsgestaltung kommt den Absprachen zur Kaufpreisfälligkeit zentrale Bedeutung zu. Es ist nämlich keineswegs so, dass der Kaufpreis einfach zu einem bestimmten Stichtag vom Käufer an den Verkäufer zu überweisen wäre. Fast immer sind noch bestehende Restverbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber seinen Kreditgebern abzulösen, damit der Verkäufer das Grundstück überhaupt lastenfrei an den Käufer übertragen kann. Die Kreditgeber ihrerseits stimmen der Löschung der Grundpfandrechte natürlich erst dann zu, wenn sichergestellt ist, dass ihre Restforderungen auch beglichen werden. Im übrigen ist es natürlich auch wichtig, dass der Käufer davor geschützt wird, den Kaufpreis zu zahlen, ohne später Eigentum an dem Grundstück zu erhalten.
Es ist deshalb eine tragende Aufgabe des Notars, solche Vereinbarungen zur Kaufpreisfälligkeit in den Kaufvertrag aufzunehmen, die auf der einen Seite eine reibungslose Lastenfreistellung gewährleisten und auf der anderen Seite den Käufer schützen. Üblich ist es, im Kaufvertrag die nachfolgenden Voraussetzungen festzuschreiben:
Zu Gunsten des Käufers ist im Grundbuch eine Eigentumsverschaffungsvormerkung (Auflassungsvormerkung) eingetragen worden.
Es liegen alle erforderlichen Genehmigungen vor, eventuell bestehende Vorkaufsrechte sind nicht ausgeübt worden.
Dem Notar liegen alle erforderlichen Löschungsunterlagen für die Lastenfreistellung vor.
Nach den Besonderheiten des Einzelfalls können natürlich auch darüberhinausgehende weitere Fälligkeitsvoraussetzungen erforderlich sein. Bei einer Eigentumswohnung wird es beispielsweise immer zu Fälligkeitsvoraussetzung gemacht werden müssen, dass der von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingesetzt Verwalter der Veräußerung zustimmt.
