Genehmigungen

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Im Rahmen eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht hat der Notar immer zu prüfen, ob die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von Genehmigungen abhängt. Es kommt beispielsweise nicht selten vor, dass sich eine der Vertragsparteien beim Abschluss des Kaufvertrages durch einen so genannten vollmachtlosen Vertreter vertreten lässt. Damit der Vertrag rechtswirksam wird, muss der Vertretene in diesen Fällen dem Vertrage noch zustimmen. Wenn auf einer Seite des Kaufvertrages eine minderjährige Person auftritt, da muss deren vertragliche Erklärung in aller Regel durch das zuständige Familiengericht genehmigt werden. Gleiches kann erforderlich sein, wenn Vormund, Pfleger oder Betreuer für eine vertretene Partei auftreten.

Die Wirksamkeit des Kaufvertrages kann zudem auch von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen abhängen. So kann beispielsweise eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich sein, wenn es sich bei dem Kaufobjekt um ein forstwirtschaftlich nutzbares Grundstück handelt. In den neuen Bundesländern gibt die so genannte Grundstücksverkehrsverordnung, auch nach dieser kann ein Genehmigungserfordernis vorliegen. Im übrigen gibt es auch noch eine ganze Reihe weiterer Genehmigungstatbestände, die für die Wirksamkeit des Kaufvertrages von Bedeutung sein können. Zu denken ist hier beispielsweise an Umlegungsverfahren, Grundstücksteilung, Sanierungsgebiete und aufsichtsbehördliche Genehmigungen. Wenn ein Genehmigungstatbestand greift und die erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird, dann kann der Kaufvertrag möglicherweise nicht vollzogen werden. Der Notar wird das Genehmigungserfordernis daher in jedem Einzelfall immer sehr genau prüfen.