Kaufpreis

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Der Käufer ist aus dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis pünktlich an den Verkäufer zu zahlen. Dabei handelt es sich insoweit um die Hauptleistungspflicht des Käufers. In der Praxis wird für ein Grundstück in aller Regel ein Festpreis vereinbart. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um eine Teilfläche, dann wird zumeist ein Quadratmeterpreis veranschlagt. Wenn die Parteien eine Einigung dahingehend getroffen haben, dass neben dem Grundstück noch weiteres Grundstückszubehör mit verkauft werden soll (zum Beispiel Heizölvorrat, Gartengerätschaften, Einbauküche,), dann müssen sie auch hierüber eine Kaufpreisabsprache treffen. Der Kaufpreis hinsichtlich dieses Zubehörs sollte jedenfalls aufgeschlüsselt werden, um dies bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer und der Gebühren berücksichtigen zu können.

Im Hinblick auf den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis ist zudem entscheidend, dass die Parteien diesen auch vollständig im notariellen Kaufvertrag angeben. Treffen sie nämlich Nebenabreden, die sie nicht im Rahmen des Kaufvertrages beurkunden lassen, so hat dies die Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrages zur Folge.