Überlassungsvertrag

überlassungsvertrag

In der Praxis kommen Grundstücksüberlassungsverträge vor allem in zwei Fallgestaltungen vor. Da sind zum einen Eigentümer, die über ein großes Vermögen verfügen. Wenn dieses Vermögen in seiner Gesamtheit erst mit Eintritt des Erbfalles auf die Kinder oder den Ehepartner übergeht, sind die steuerlichen Freibeträge nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz möglicherweise nicht ausreichend, so dass enorme Steuerforderungen auf die Erben zukommen können. Momentan bewegen sich die entsprechenden Freibeträge bei 500.000 € für Ehegatten, und bei 400.000 € für die Kinder. Die Enkelkinder können für sich noch einen Freibetrag von 200.000 € geltend machen. Insbesondere vor diesem steuerrechtlichen Hintergrund kann es sich anbieten, Teile des Vermögens (insbesondere Grundstücke) noch zu Lebzeiten auf die jeweiligen Angehörigen zu übertragen. Es ist nämlich möglich, steuerliche Freibeträge alle zehn Jahre zu nutzen.

Grundstücksüberlassungen kommen zu dem in der Konstellation vor, in denen die Grundstückseigentümer im Alter mit den Unterhaltungskosten für das Grundstück überfordert sind und sie dieses deshalb vorzeitig auf die Kinder übertragen möchten. Üblich ist in diesen Fällen, dass sich die Eltern die Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten oder sich über ein lebenslanges Wohnrecht absichern.

Die rechtliche Grundlage für solche Überlassungsverträge ist in aller Regel eine Schenkung, in Betracht kommen können aber auch andere Rechtstatbestände wie zum Beispiel eine ehebedingte Zuwendung. Entscheidend ist im Einzelfall, dass sich die konkrete Vertragsgestaltung immer an den steuerlichen Fragen orientiert. Der Notar selbst berät nicht steuerlich, aus diesem Grunde sollten die Parteien immer einen Steuerberater hinzuziehen.